Ein (kleines) Eis zusätzlich für jedes Kind im nächsten Jahr!
von , veröffentlicht am 18.12.2016In den nächsten beiden Jahren bleibt mehr Einkommen bei der Einkommensteuer steuerfrei. Mit dem am 1. Dezember 2016 beschlossenen Gesetz ändern sich folgende Freibeträge (Quelle: Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling [BC] 2016 S. 539):
Höhe des Grundfreibetrags 2016 2017 2018
(bisher)
EUR EUR EUR
Einzelveranlagung 8.652 8.820 9.000
Zusammenveranlagung 17.304 17.640 18.000
Das deutsche Steuerrecht sieht einen progressiven Tarif vor, d.h. ab bestimmten Grenzwerten steigt der Tarif überproportional an. Dadurch kommt es zur sog. 'kalten Progression'. Zum Beispiel durch tarifliche Lohnerhöhungen kann es passieren, dass der Arbeitnehmer netto weniger hat. Zum Abbau dieser 'kalten Progression' werden die Grenzwert in 2017 um 0,73% (geschätzte Inflationsrate für 2016) und in 2018 um 1,65% (geschätzte Inflationsrate 2017) erhöht. Da die Lohnsteuer (also die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) das wertmäßig größte Steueraufkommen hat, wäre es sachgerecht gewesen, die durchschnittlichen Lohnsteigerungen für die Anhebung zu wählen.
Außerdem wird der Kinderfreibetrag wie folgt angehoben:
Höhe des Kinderfreibetrags 2016 2017 2018
(bisher)
EUR EUR EUR
1/2 Kinderfreibetrag 2.304 2.358 2.394
1/1 Kinderfreibetrag 4.608 4.716 4.788
Zum Vergleich: der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die nicht Renteneinkünfte sind, beträgt bei Vollendung des 64. Lebensjahres in 2004 40% der Einkünfte, maximal 1.900 EUR, bei Vollendung in 2015 24,0, maximal 1.140 EUR und schmilzt bis auf Null bei Vollendung des 64. Lebensjahres in 2039 ab.
Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt mit 1.320 EUR (halber Freibetrag) bzw. 2.640 EUR (ganzer Freibetrag) unverändert.
Das Kindergeld wird 2017 und 2018 um jeweils zwei Euro monatlich pro Kind angeboben:
Monatliches Kindergeld 2016 2017 2018
(bisher)
EUR EUR EUR
Erstes und zweites Kind, jeweils 190 192 194
Drittes Kind 196 198 200
Viertes und jeweis weitere Kind 221 223 225
Zum Vergleich: Eine Kugel Eis kostet zwischen 80 Cent und 2 Euro.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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8 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenJJH kommentiert am Permanenter Link
Ein Rechenbeispiel, das diese Aussage belegt, würde mich brennend interessieren.
C. Koss kommentiert am Permanenter Link
Einfaches Rechenbeispiel in der unteren Progressionszone:
(1) Sie haben ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 8.652, Einkommensteuer: EUR 0, Ihnen bleiben EUR 8.652
(2) Sie bekommen eine Lohnerhöhung, sodass sich Ihr zu versteuerndes Einkommen um rund 1,9%, sind EUR 168, erhöht, ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 8.820.
(a) Sie bekommen das höhere zu versteuernde Einkommen in 2016 -> Steuerbelastung EUR 23, darauf 5,5% SoliZ: EUR 1,27, zuzüglich evtl. Kirchensteuer 8%: EUR 1,84, Ihnen bleiben: EUR 8.793,89.
(b) Sie bekommen das höhere zu versteuernde Einkommen in 2017 -> da unter dem (höheren) Grundfreibetrag, keine Steuerbelastung, d.h. Ihnen bleiben EUR 8.820.
Da der Grenzsteuersatz in Deutschland bis auf 42,0%*(1+(5,5%+8,0%))=47,67% ansteigen kann, haben Sie Recht: es bleibt unterproportional, aber doch etwas von der Lohnerhöhung übrig.
NocheinKölnerRe... kommentiert am Permanenter Link
Mit 735 Euro im Monat kann man seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (jedenfalls im Normalfall nicht, Ausnahmen mag es geben). Warum tuen sich die Gesetzgeber immer noch so schwer, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, daß das Exitenzminimum nicht (mit direkten Steuern wie zB Einkommensteuer) besteuert werden darf (indirekte Steuern werden ja immer bezahlt und treffen kleine Einkommen tendenziell mehr als Große), realitätsangemessen zu berücksichtigen? Eine Freistellung eines Sockelarbeitseinkommens von zB. tausend Euro (der Betrag wäre realistischer als 735.- Euro) monatlich würde wohl kaum ein erhebliches Loch in die Fiskuskasse reißen.
NocheinKölnerRe... kommentiert am Permanenter Link
Die Grenzen, die nach der ZPO als Pfändungsfreigrenzen gelten, als im Steuerrecht als Existenzminimum anzuerkennen, wäre konsequenter und realitätsnähner.
Außerdem ist wohl auch nicht einzusehen, warum private Gläubiger schlechter stehen sollen als der Fiskus.
Prof. Dr. Claus Koss kommentiert am Permanenter Link
Diesen Vorschlag halte ich für unterstützenswert, da ich ein Verfechter der Besteuerung des 'Familieneinkommens' bin. Bei den Pfändungsfreigrenzen fließt ja auch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ein.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Immerhin mehr als 1%. Das ist mehr, als man in Zeiten der Nullzinspolitik erwarten kann.
Gastnichtversteher kommentiert am Permanenter Link
Zurzeit gibt es nicht nur Nullzinsen, sondern zum Teil sogar auch schon negative Zinsen.
Aber was hat das mit den Lebenshaltungskosten und dem Existenzminimum, daß frei von direkten Steuern zu stellen ist, zu tun?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Sehr viel. Der Staat könnte nämlich auf eine Versteuerung von Einkommen unter 1000 Euro monatlich z.Zt. problemlos verzichten. Gegenfinanzierung durch Aufnahme neuer Schulden. Bei negativen Zinsen gibt es dann für den Staat sogar noch Geld obendrauf, welches er als Ersatz für entgangene Steuereinnahmen einsetzen kann. Die geliehenen Gelder lässt er hingegen unangetastet, so dass sie für eine Rückführung der Schulden jederzeit zur Verfügung stehen.