Entgelt trotz mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots vom ersten Tag an?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3253 Aufrufe

Das hatte sich der beklagte Arbeitgeber wohl anders vorgestellt: Im November 2015 schloss er mit der Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag ab, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 1.1.2016 beginnen sollte. Noch vor Arbeitsaufnahme wurde im Dezember 2015 bei der Klägerin eine Risikoschwangerschaft festgestellt und ärztlicherseits ein Beschäftigungsverbot nach § 11 MuSchG ausgesprochen. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltzahlung, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich gearbeitet habe. Sie macht dagegen klageweise den vereinbarten Lohn geltend.

Ihre Klage hatte beim LAG Berlin-Brandenburg Erfolg: Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt zur Überzeugung der 9. Kammer des Gerichts keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es komme nur darauf an, dass ein Arbeitsverhältnis rechtlich bestehe und die Arbeit allein aufgrund des Beschäftigungsverbotes unterblieben ist. Hierdurch trete auch keine unverhältnismäßige Belastung des Arbeitgebers ein, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens U2 (§ 1 Abs. 2 AAG) in voller Höhe erstattet erhalte.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.9.2016 - 9 Sa 917/16

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