Keine Fotos von unseren Kindern auf Facebook

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.08.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|4994 Aufrufe

Die Eltern sind geschieden. Für die beiden Kinder besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Die Kindesmutter veröffentlichte auf Facebook Fotos, auf denen die beiden Kinder und der Vater zu sehen sind.

Der Vater verlangte von der Mutter außergerichtlich die Löschung der Fotos. Die Mutter kam dem nach.

Gleichwohl begehrt der Vater vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe (VKH) für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, „es zu unterlassen, private Fotos des Antragstellers und der gemeinsamen Kinder ... und ... im Internet öffentlich zur Schau zu stellen“.

Der Antrag blieb in 2 Instanzen erfolglos.

Das OLG Karlsruhe:

1. Es liegt keine Familiensache vor. Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gehöre nicht zu den sonstigen Familiensachen nach § 266 FamFG. Jedenfalls greife der Ausschlusstatbestand des § 266 I Nr. 1 2. HS FamFG i.V.m. § 348 I 2 Nr. 2a ZPO ein.

2. Hinsichtlich der Kinder ist der Vater nicht aktivlegitimiert. Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechts scheidet eine Vertretung durch den Vater allein aus. Ggf. hätte ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen.

3. Hinsichtlich der Fotos auf denen er selbst zu sehen ist, fehle es mit dem gestellten Antrag an einer hinreichenden Bestimmtheit der begehrten Unterlassung. Das vom Antragsteller begehrte zeitlich nicht begrenzte und generelle Veröffentlichungsverbot könne nicht verhängt werden. Es fehle an einer konkreten Beschreibung der Bilder, die von dem Unterlassungsbegehren erfasst sein sollen. Auf eine mögliche Wiederholungsgefahr komme es nicht mehr an.

OLG Karlsruhe v. 08.07.201618 WF 183/15

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