BAG verurteilt die Gewerkschaft der Flugsicherung zum Schadensersatz

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.07.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4699 Aufrufe

Das kann teuer werden: Der 1. Senat des BAG hat die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen eines rechtswidrigen Arbeitskampfes am Frankfurter Flughafen im Februar 2012 dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an den Flughafenbetreiber Fraport verurteilt. Wegen der Höhe des Schadens wurde der Rechtsstreit an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Geltend gemacht werden über 5 Mio. Euro.

In der GdF ist das Sicherheitspersonal des Flughafens organisiert. Mit der Fraport AG hatte die GdF einen Tarifvertrag abgeschlossen, der erstmals zum 31.12.2011 kündbar sein sollte, die Bestimmungen der §§ 5 und 8 des Tarifvertrages jedoch erst zum 31.12.2017. Nachdem die GdF den Tarifvertrag mit Ausnahme dieser beiden Paragrafen fristgerecht zum Jahresende 2011 gekündigt hatte, verhandelten die Parteien über einen neuen Tarifvertrag. Ein vereinbartes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters, die auch Ergänzungen der §§ 5 und 8 vorsah. Die GdF rief ihre Mitglieder in der zweiten Februarhälfte 2012 zum Streik mit dem Ziel auf, die Empfehlung des Schlichters durchzusetzen. Erst aufgrund einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung endete der Arbeitskampf am 29.2.2012.

Die Fraport AG, Lufthansa und Air Berlin haben daraufhin die GdF auf Schadensersatz verklagt. Während die Airlines in allen drei Instanzen erfolglos blieben, hatte die Revision der Fraport AG Erfolg:

Der von der GdF getragene, als einheitliche und unteilbare Handlung zu beurteilende Streik war rechtswidrig. Er diente der Durchsetzung der Schlichterempfehlung und damit auch der Modifizierung von ungekündigten Bestimmungen des Tarifvertrags. Hinsichtlich dieser Regelungen galt nach wie vor die tarifvertraglich vereinbarte erweiterte Friedenspflicht. Diese verwehrte es der GdF, Änderungen mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen. Ihr Einwand, sie hätte denselben Streik auch ohne die der Friedenspflicht unterliegenden Forderungen geführt (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich. Es hätte sich wegen eines anderen Kampfziels nicht um diesen, sondern um einen anderen Streik gehandelt.

BAG, Urteile vom 26.7.2016 - 1 AZR 160/14 (Fraport AG), 1 AZR 754/13 und 1 AZR 875/13 (Lufthansa und Air Berlin)

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