Bei EGMR-Beschwerden nicht das vom BMJV im Internet angebotene Formular benutzen!

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 19.07.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht103|18796 Aufrufe

Die zunehmende Bedeutung der Individualbeschwerde zum EGMR nach Art. 34 EMRK ist zwischenzeitlich allgemein bekannt - genauso wie die richtungsweisenden Entscheidungen des Gerichtshofs zumal auch im Strafrecht zum absoluten Folterverbot (Art. 3, 15 Abs. 2 EMRK), zu nemo tenetur usw.

Allerdings "versinkt" der Gerichtshof in einer Flut von Beschwerden von mehr als 100.000 im Jahr. Diese versucht die Kanzlei des Gerichtshofs offensichtlich durch (möglicherweise zu) strenge Zulassungsanforderungen nach Art. 47 VerfO einzudämmen. 

Für die Beschwerdeführer - die im EGMR oft die letzte Hoffnung erblicken - sehr ärgerlich wird es, wenn sie das vom BMJV auf der Homepage für die formulargebundene Beschwerde eingestellte Formular und die Ausfüllhinweise aus dem Jahr 2014 verwenden. Dies führt dazu, dass nach der seit 1.1.2016 gültigen Rechtslage solche Beschwerden zwingend und irreparabel scheitern.

Diesen Umstand hat RA Dr. Heuchemer NZWiSt 2016, 231 aufgedeckt und besprochen ergänzt um zahlreiche Praxishinweise. Der Gerichtshof handhabt die VerfO wohl teilweise überstreng - und teilt den Beschwerdeführern durch die Kanzlei ohne richterliche Prüfung (!) und ohne Gelegenheit zur Heilung des Formmangels zu geben mit, dass die Beschwerde vernichtet werde und nicht bearbeitet werden könne.

Dies wirft die Frage nach dem Sinn einer derart strengen Handhabung von Formvorschriften vor einem den Menschenrechten verpflichteten Gerichtshof auf, vor dem man sich ohne Anwaltszwang beschwerden kann, aber auch  die Frage nach dem gesetzlichen Richter und die (ggf staatshaftungsrechtlichen?) Folgen für die beim BMJ Verantwortlichen, wenn die Beschwerden gegen die Bundesrepublik auf der Grundlage des im Internet angebotenen angebotenen Formulare seit 1.1.2016 zwingend "ins Leere" gehen und auf das Gleis des prozessual sicheren Scheiterns gesetzt werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

103 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Auch durch eine Verwendung des korrekten Formulars wird sich an der Praxis des EGMR nicht wirklich etwas ändern: Der "Unterschied" zwischen der Verwendung des korrekten Formulars und der Verwendung des vom BMJV zur Verfügung gestellten Formulars besteht darin, dass im einen Fall - wie von Ihnen beschrieben - die Menschenrechtsbeschwerde vernichtet wird und im anderen Fall mit einem Formblatt aus Straßburg auf einer Seite - selbstverständlich ohne jede inhaltliche Begründung - verbeschieden wird.

Meine letzte Erfahrung mit dem EGMR war folgende: Gegen eine Entscheidung des OLG MÜnchen legte ich

- Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH

- Verfassungsbeschwerde zum BVerfG und sodann, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs

- Menschenrechtsbeschwerde zum EGMR

ein. Der Sache nach ging es um eine evidente Gehörsverletzung: Das OLG München hatte die angebotenen Zeugen zu einem entscheidungsrelevanten Beweisthema nicht vernommen und ohne jede Beweisaufnahme entschieden. Ich bekam

- Ein Blatt aus Straßburg nach ein paar Monaten

- Ein Blatt aus Karlsruhe nach ein paar Monaten  und

- 15 Seiten Klamauk aus München.     

Ja ja, Wü 06-09 16:43Uhr - 

 

Welt 7.6.2020

„57 Polizisten treten angewidert zurück, weil zwei ihrer Kollegen, die lediglich Befehle ausgeführt haben, so behandelt werden“, erklärte John Evans, Präsident der Buffalo Police Benevolent Association – der örtlichen Polizeigewerkschaft

Alternative-presseschau 8.6.2020

Doch die Reaktion von 57 ihrer der Kollegen aus der Spezialeinheit war ebenfalls deutlich: Sie haben den Dienst umgehend quittiert. Später wurde gemeldet, das gesamte Emergency Response Team habe gekündigt.
Weitere Polizeieinheiten haben sich mit den Kollegen solidarisch erklärt. »These guys did nothing but do what they were ordered to do«, heißt es auf der Website der Polzeigewerkschaft: »Diese Jungs haben nur gemacht, was man ihnen sagte.« – »This is disgusting !!!« – «Es ist widerlich!!!«

Sollten sich solche Fälle wiederholen, dürfte es schon sehr bald eng werden für die Bürger. Denn ohne Polizei werden sich die Plünderer ungehemmt austoben dürfen. Vielleicht holen sie ja dann einen privaten Wachdienst zu ihrem Schutz. Die dürften sich freuen: An Fachkräften fehlt es ihnen dann nicht und an Nachfrage ebenfalls nicht. – Das ist sarkastisch ? – Sicher. Aber manchen Situationen sind nur mit Sarkasmus zu ertragen, weil sie so widerlich sind.

Die LTO-Presseschau:

USA – Haftung für Polizeigewalt: In einem Gastkommentar für lto.de kritisiert der Doktorand Ole Schley die vom US-Supreme-Court entwickelte Doktrin der "qualified immunity". Geschaffen, um Polizisten vor erheblicher zivilrechtlicher Haftung zu schützen, trage sie zur rassistisch motivierten Polizeigewalt in den USA bei. Für Geschädigte würden durch die Doktrin absurde Hindernisse aufgestellt; die zivilrechtliche Haftung werde so nicht nur eingeschränkt, sondern sukzessive abgeschafft.

Die bereits jetzt substantiierte Diskussion freut mich. Gerade aufgrund der Schicksalshaftigkeit dieser Frage für die Beschwerdeführer würde ich mir eine großzügigere und insofern sicherlich auch dem Gedanken und dem Ziel des Menschenrechtsgerichtshofs angemessenere Handhabung wünschen. Im "Anwaltsblatt" 2014, S. 411 habe ich die von dem Gerichtshof in zahlreichen überzeugenden Entscheidungen gestärkte "Bedeutung der Menschenrechte im Strafrecht" näher erörtert. Umso wünschenswerter wäre es, zu einer prozessualen Handhabung zu gelangen, welche diesen materiellen Maßgaben gerecht wird. Dies sollte eine großzügige und dem materiellen Ziel der Menschenrechte angemessene Handhabung der formalen Anforderungen beinhalten. Insbesondere scheint es mir problematisch zu sein, dass der häufige Wechsel der Beschwerdeformulare und Hinweisblätter (2014 und 2016, nachdem zuvor 10 Jahre lang EIN Altformular verwendet wurde) so folgenreich zum Nachteil der Beschwerdeführer gehen soll - ganz abgesehen von möglichen staatshaftungsrechtlichen Fragen und dem Aspekt des gesetzlichen Richters. Die Statuierung eines Meistbegünstigungsprinzips oder wenigstens die Annahme einer Karenzzeit wäre sachgerecht, wenn es doch das BMJV ist, welches die Altformulare anbietet. Instruktiv zur Statistik und zur Überlastung des EGMR ist insofern auch der Beitrag "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte", BDVR-Rundschreiben 02/2015, S. 54 ff.  Eine angemessene Großzügigkeit oder wenigstens die Vornahme einer den Üblichkeiten beim BVerfG entsprechenden Praxis, die Beschwerde um Einzelheiten binnen einer Frist ergänzen zu dürfen, wäre sicherlich sachgerechter als die Überbetonung von Förmeleien - und würde den zahlreichen, sorgfältig begründeten und für die Menschenrechte verdienstvollen Urteilen des EGMR besser gerecht werden. 

0

Wenn man sich ein Urteil darüber bilden will, mit welchem Augenmerk und mit welcher Sorgfalt Individualbeschwerden durch die Verfassungsgerichtsbarkeit (EGMR, BVerfG, Landesverfassungsgerichte) behandelt werden, darf man nicht ganz den Umstand außer Acht lassen, dass in den einschlägigen juristischen Fachzeitschriften natürlich nur die "Sahnestückchen" veröffentlicht werden. Es steht und fällt m.E. alles mit der schieren Menge der Individualbeschwerden. Beim BayVerfGH z.B. herrschen insofern geradezu paradiesische Zustände. Man kann allein schon aus den vom BayVerfGH vergebenen Aktenzeichen sehr genau ablesen, wie viele Individualbeschwerden jedes Jahr den BayVerfGH erreichen. Es sind (von mir gerundet, damit man es sich mit dem Rechnen nicht so schwertut)  ziemlich genau 120 Individualbeschwerden jährlich. Das sind 10 Individualbeschwerden jeden Monat. Da können die Richter am EGMR nur davon träumen.         

Obgleich der Schutz der Menschenrechte mehr als jedes andere Rechtsfeld oberste Priorität in einer rechtsstaatlichen Ordnung haben sollte, sind bereits die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Anrufung des EGMR immens und versperren dadurch weniger finanzstarken Schutzsuchenden den Rechtsweg, vom Zeitverlust einmal ganz abgesehen. Formale Finessen und Tricksereien, um über die Antragsformulare Beschwerden abzublocken, sind völlig unvertretbar, verletzt man doch durch eine derartige Verweigerung des rechtlichen Gehörs nun selbst fundamentale Rechte eines Beschwerdeführers, der bereits Menschenrechtsverletzungen erfahren hat und sich durch eine solche Rechtsweg-Blockade verhöhnt vorkommen muss. Dann wäre es anständiger, den EGMR abzuschaffen und seine Unfähigkeit zu konstatieren, Menschenrechte zu schützen. Den Opfern der Menschenrechtsverletzungen könnte man dann wenigstens hohe Kosten und unnötige Enttäuschungen ersparen. Den Glauben an ein faires Rechtssystem haben sie bis dahin meist ohnehin schon verloren.

Was sind das für Fälle, die abgeblockt werden ? Hier ein eigenes Beispiel aus dem Familienrecht:

Einem unbescholtenen Vater eines ehelichen Kindes wird nach der Scheidung der verbriefte Umgang durch die alleine sorgeberechtigte Kindsmutter verwehrt, um den Vater im Zugewinnstreit gefügig zu machen. Das angerufene Gericht hilft dem Vater nicht, sondern erlässt ein zweijähriges Umgangsverbot mit seinem elfjährigen Sohn, nachdem der Vater von der Kindesmutter schwer verleumdet worden war. Das angerufene Oberlandesgericht bestellt einen weiteren Gutachter, verdoppelt auf der Grundlage dieses Gutachtens kurzerhand das Umgangsverbot und ignoriert dabei sämtliche weiteren Schriftsätze jenseits der Klageschrift. Versuche, gegen die Verleumdungen anzugehen werden staatsanwaltlich nicht bearbeitet oder nach gerichtlichem Erfolg in der ersten Instanz zweitinstanzlich nach einem tränenreichen Auftritt der Kindsmutter, die mit gefalteten Händen kniend die Richter um ein günstiges Urteil anflehte, mit dem Zitat „L’Etat c’est moi…“ aus dem Munde des Vorsitzenden contra legem abgewehrt. Eine Verfassungsbeschwerde wurde nach monatelangem Schweigen ohne Begründung abgewiesen. Genau so hielt es auch der EGMR, der per Formblatt Monate später mitteilte, die Beschwerden würden nicht zur Verhandlung angenommen. Eine massive Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör und schwere und völlig unbegründete Eingriffe in das Recht auf ein ungestörtes Familienleben bleiben durch die Untätigkeit des EGMR ungeahndet.

Man sieht, eigentlich bedürfte es sehr einer Instanz, die sich des Schutzes der Menschenrechte annimmt. Auf eine Institution, die das Leid der Geschädigten weiter vergrößert, kann aber besser verzichtet werden.

0

Vor ein paar Jahren hat Prof. Zuck ein NJW-Editorial geschrieben. Es ging dabei, meiner Erinnerung nach, um irgendeinen Festakt zu Ehren des BVerfG. In einem Nebensatz erwähnte Prof. Zuck auch den EGMR. Prof. Zuck apostrophierte den EGMR dabei kurzerhand als "Gerichts-Attrappe".  An diese Formulierung kann ich mich noch gut erinnern. Das mag ja sein. Nur: Dadurch wird halt nichts besser.  

Ich trage nach die Fundstelle für das Prof. Zuck-Diktum: Das ist das NJW-Editorial zu Heft 40 des Jahres 2011.

Die zahlreichen Beiträge in der rasch erfreulich lebhaften Diskussion geben mir Anlass, mich noch einmal selbst zu Wort zu melden: Einer der vielleicht wichtigsten lückenschließenden und gerechtlichkeitsbezogen wichtigsten Aufgaben des EGMR könnte es sein, unter dem Gesichtspunkt der Rüge des fairen Verfahrens gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK dort korrigierend einzugreifen, wo die nationalen Instanzenzüge prozessual oder materiellrechtlich versagen. Dies ist aus unserer praktischen Erfahrung und wie es unter Verteidigerkollegen bekannt ist eben - leider - regelmäßig das Wiederaufnahmerecht, welches (entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers nach den Gesetzesmaterialien) faktisch bekanntlich "totes Recht" ist. Ausnahmen bestätigen die Regel. Die häufig vorkommenden Gehörsverletzungen im nat. Rechtzug bis zur Beschwerde könnten ohne weiteres durch eine entschlossene Handhabung des Art. 6 Abs. 1 EMRK korrigiert werden. Die materiellen Entscheidungen zu dieser Norm und der darin statuierten Waffengleichheit und dem Anspruch auf ernsthafte und nicht nur formale Würdigung der Argumente eines Rechtsmittelführers geben dies her. Umso bedauerlicher ist es, wenn der EGMR sich nicht nur versagt, um hier korrigierend einzugreifen - sondern auch noch verstörend hohe formale Hürden statuiert, welche auf diese Weise nicht einmal das VB-Verfahren mit seinem anders gelagerten Prüfungsmaßstab kennt (Formularzwang pp.). Die Zurückweisungstabestände scheinen zunehmen intransparent zu sein - und das Vorgehen der Kanzlei nach Art. 47 VerfO erscheint bedenklich mit Blick auf die Garantie des gesetzlichen Richters. Der Gerichshof hätte es also wahrlich in der Hand, nicht mehr als "Gerichts-Attrappe" wahrgenommen zu werden. Etliche seiner rechtsschutzfreundlichen Entscheidungen aus der Vergangenheit zeigen, dass die Lückenschlussfunktion (siehe meinen Aufsatz AnwBl 2014, 411) von elementarer Wichtigkeit sein kann.

0

Die Gerichts-Attrappe EGMR ist doch nur die berühmt-berüchtigte "Spitze des Eisbergs".  In Wahrheit funktioniert der - in zahlreichen Sonntagsreden beschworene -  "Rechtsstaat" faktisch schön längst nicht mehr. Ich sehe vor allem zwei Ursachen:

1) Die eine Ursache ist die schiere Menge in Relation zur notorischen Unterbesetzung bei der Justiz. Das kann ich natürlich nicht beweisen, aber ich denke - nur ein Beispiel - dass ab den Bundesgerichten aufwärts der Löwenanteil der Entscheidungen faktisch von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern geschrieben werden.     

2) Der Korpsgeist der Justiz. Die Justiz ist zu einer Fehlerkorrektur nur äußerst eingeschränkt Willens. Es herrscht vor eine Kultur des Durchwinkens. Es ist deshalb ein äußerst weitverbreiteter Missstand, dass eine offensichtlich inhaltlich falsche oder eine offensichtlich verfahrensfehlerhafte Gerichtsentscheidung alle nachfolgenden Instanzen übersteht.   

Es können einem diejenigen Zeitgenossen nur leidtun, die immer noch meinen: "Naja, spätestens der EGMR in Straßburg wird die Sache schon richten." Der EGMR richtet nämlich nach aller Erfahrung nichts, gar nichts.

Der Vollständigkeit halber sollte man erwähnen, dass beim BMJV natürlich auch das aktuelle Formular 2016 zum Download bereitsteht. Sinnigerweise allerdings im "Archiv" abgelegt. Da hat eben eine Sekretärin das neue mit dem alten Formular verwechselt und 2016 ins Archiv geschoben ...

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Beschwerdeformular_EGMR.pdf

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Beschwerdeformular_EGMR.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Kann ja mal vorkommen. So steht und fällt das Schicksal eines Menschen mit der Schusseligkeit einer Sekretärin beim BMJV. Sollte vielleicht mal jemand darauf hinweisen, kann man ja korrigieren.

Was kümmert es den Richter beim EGMR?

 

0

Selbstverständlich diskutieren wir hier nicht über das Formblatt, ohne dass vorab das BMJV unterrichtet wurde. Hätte das BMJV zeitnah reagiert, hätte ich den Blogbeitrag nicht eingestellt! Aber weil sich nichts tat, wollte ich hierauf aufmerksam machen.

Ich bemühe mich, im Blog zu berichten, wenn das neue Formblatt online steht, sofern dies nicht von anderer Seite vorab geschieht.

 

Zu der Frage der Information der Beteiligten kann ich noch angeben, dass ich erstmals am 3.6.2016 und sodann in einigen weiteren Folgeschreiben den Rechtsreferenten Müller-Elschner bei EGMR (unter konkreter Angabe des Links) und sodann am 30.6.2016 Herrn Bundesminister Maas informiert habe. Es war zunächst einige Zeit nichts passiert. Nunmehr stelle ich fest, dass folgender Link immer noch zu dem alten Formular aus 2014 führt: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Beschwerdeformular%...

Der folgende Link führt zum neuen Hinweisblatt aus 2016:

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Archiv/Downloads/Merkblatt_EGMR.pdf?__blob...

Ich werde gerne Mitteilung machen, wenn mir die höflich erbetene Stellungnahme aus dem Ministerium und/oder vom Gerichtshof zugeht oder sich sonst etwas ändert.

0

Als Kriminalbeamter a.D. mit über 35 Jahren dienst- und strafrechtlichen Ermittlungserfahrungen im Bereich der klassischen Verbrechens-/Opferdelikte und darüber hinaus seit sieben Jahren selbst Opfer der Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft), kann ich die Intension des Herrn RA Dr. Heuchemer und vieler Kommentatoren nur außerordentlich begrüssen.

Unterstützung leisten möchte ich aber auch gerne mit dem Hinweis aus meiner kriminalistischen Berufspraxis, auf das sehr hohe Dunkelfeld der Fälle von Beschwerdeabweisungen bzw. -ignorierungen, für mich  "Mehrfach-Viktimisierung" im frühen Ermittlungsstadium seitens der Ermittlungsbehörden, sowie die damit einhergehende Hilflosigkeit insbesondere von einem hohen Anteil (kindlicher) Opfer/Verletzte im Strafverfahren.

Um die ganz offensichtlichen und teilweise beschämenden Lücken bzw. Schwächen unseres Rechtsstaates zu schließen, bedarf es enormer, ernsthafter Bemühungen aller politisch-juristischen Verantwortlichen aber insbesondere der sog. Wächter über die Menschenrechte.

Nur daran vermag auch ich nicht wirklich zu glauben, nachdem bekanntlich  in der jüngsten Vergangenheit selbst unser Ex-Bundespräsident Christian Wulff und noch viele weitere ehrenwerte Bürger von einer klassischen „Mehrfach-Viktimisierung“ durch die Ermittlungsbehörden  nicht verschont blieben.

 

 

0

Der EGMR ist auch manchmal ausgesprochen unökonomisch darin, den Bf. letzten Endes mit leeren Händen dastehen zu lassen: In der Entscheidung vom 26.4.2016, Az 21780/13, NJW 2016, 2243 bemüht der EGMR das Subsidiaritätsprinzip, um die Individualbeschwerde der Bf. zurückzuweisen. Dabei hätte das übliche Blatt aus Straßburg, ohne jede Begründung, doch völlig für das von vornherein gewünschte Ergebnis ausgereicht.   

Die hier angestoßene Debatte ist hilfreich und aufschlussreich. Sie weist den Blick hin zu formalen Hindernissen, deren Sinnhaftigkeit wohl ernsthaft hinterfragt werden muss und die den materiellen rechtlichen Interessen der europäischen Bürger nicht entsprechen können. Der EGMR muss doch selbst ein Interesse an der Einhaltung der Konvention haben! Es hat aber den  Anschein, dass es weder das Ministerium in Berlin noch den EGMR wirklich kümmert, dass tausende Beschwerden wohl zwingend an Förmeleien scheitern, die nicht ernsthaft erklärbar sind. Die Verfahrensordnung des EGMR enthält keinen gesonderten Tatbestand der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz aller modernen materiellen Rechtsordnungen ist aber ein übergeordnetes Rechtsprinzip.Mindestens dann, wenn es jedenfalls als möglich erscheint, dass die gescheiterten Beschwerden auf die vom Staat verursachte Tatsache der Anbietung eines falschen Beschwerdeformulars zurückgehen oder zurückgehen können, so ist diese Wiedereinsetzung als ein Gebot der Gerechtigkeit doch zwingend erforderlich. Wird sie nicht gewährt, so stellt sich die Frage der Haftung dafür. Aber sollen die unverschuldet gescheiterten Beschwerdeführer hier tatsächlich auf kostenträchtige Staatshaftungsklagen oder fruchtlose Dienstaufsichtsbeschwerden verwiesen werden? Abhilfe ist dringend geboten, zumal sich die falschen alten Formulare noch immer im Netz befinden.

0

Einen Nachtrag möchte ich mir zu der Reaktion des BMJV erlauben: Selbstverständlich (siehe auch den Kommentar von Herrn Kollegen Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg) hatte ich mich eingehend aufgrund der Bedeutung und Tragweite der Sache für eine unabsehbare Vielzahl von Bürgern als Beschwerdeführern frühzeitig an das BMJV gewendet, und zwar unter dem 30.6.2016 sowie am 26.7.2016 gerichtet an Herrn Bundesminister Maas. Im erstgenannten Schreiben hieß es u.a.: "Die Beschwerdeführer erhalten dann nicht etwa eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, sondern vielmehr erhalten sie ein Schreiben, wonach unter den insofern gegebenen Voraussetzungen der Gerichtshof die Beschwerde nicht prüfen könne, die eingereichten Unterlagen vernichtet würden und Nachfragen nicht beantwortet würden.Diverse solcher Briefe liegen uns vor....In Ansehung dieser Praxis und der Tatsache, dass diejenigen Bürger, welche sich auf die amtlich bereitgestellten Formulare verlassen, zwingend und irreparabel ihrer Beschwerde verlustig gehen, bitten wir, die angebotenen Dateien zu ändern und wären Ihnen für eine kurze Rückäußerung sehr dankbar. Ansonsten wird jede Beschwerde, die sich unter Verwendung dieser Formulare gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet, schon im Vorfeld einer Prüfung durch Entscheidung der Kanzlei des Gerichtshofs verworfen, vernichtet und nicht beachtet."  Eine Antwort oder eine sichtbare Reaktion seitens des Ministeriums erfolgte bis heute nicht; noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung oder die Vergabe eines Aktenzeichens. Aus diesem Grunde und angesichts der nicht ernsthaft bestreitbaren Bedeutung der Sache für eine Vielzahl Rechtssuchender habe ich den Antrag auf Zulassung einer öffentlichen Petition beim Deutschen Bundestag gestellt. Der Eingang wurde mir heute durch den Petitionsausschuss bestätigt (Pet 4-18-07-99999-035421). Nach den Verfahrensregeln wird nunmehr  geprüft, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen, insbesondere die Bedeutung der Sache für eine Vielzahl von Bürgern vorliegen. Bejahendenfalls wird die Petition öffentlich online gestellt und im Geschäftsgang bearbeitet. Ich werde gerne berichten.

0

Das Thema ist leider eingeschlafen. Ging inzwischen irgendwas weiter?

Sehr geehrter Herr Kollege Würdinger,

danke für den Hinweis; in der Tat wollte ich hierzu noch ausführlich spätestens über Weihnachten berichtet haben; die Fristläufe zum Jahresausklang lassen ja kaum Zeit zu derlei. Was sich tat ist aber bemerkenswert: Ich rekapituliere zur Erinnerung, dass ich zwei mal dezidiert das BMJV darüber informiert habe, dass auf der amtlichen Homepage das Beschwerdeformular "EGMR 2014" zum Download offeriert wird, dessen Nutzung zum zwingenden und im Zweifel endgültigen Verlust der Beschwerde führt, da diese sodann als irreparabel formnichtig angesehen wird. Eine Korrekturmöglichkeit erhält man alsdann nicht, sondern ein Schreiben, wonach die Eingabe vernichtet wird. Ich habe auf die in sicherlich wichtiger Sache ausgebrachten Schreiben keinerlei Antwort erhalten - bis heute nicht. Aus diesem Grunde habe ich den Petitionsausschuss kontaktiert. Ich habe penibel darauf geachtet, dass alle Voraussetzungen der Petition , insbesondere auch der Onlinepetition eingehalten sind. Sehr rasch kamen zwei Schreiben vom Petitionsausschuss, wobei das letzte davon sinngemäß ausführte, nach ca. drei Wochen Prüfung könne mit der Veröffentlichung gerechnet werden. Es geschah dann lange Zeit GAR NICHTS. Bis ein Schreiben des Petitionsausschusses unter Beifügung eines Schreiben OHNE UNTERSCHRIFT, OHNE ANGABE EINES DEZERNENTEN, OHNE TELEFONDURCHWAHL des BMJV einging. Dieses BMJV Schreiben gestand in der Sache zu, dass man das falsche Formular online erreichen konnte, aber nur - bezüglich der Rechtssuchenden - "wenn ihnen das Dokument bei einer Stichwortsuche ... durch einen Suchdienst (zB Google) als relevantes Dokument für einschlägige Suchbegriffe vorgeschlagen wurde" Ja, wie sucht man denn sonst als bspw. durch "EGMR Formular", wo man der amtlichen BMJV-Seite besonders vertraut? Beim BMJV wird kein Ansprechpartner, kein Zuständiger, kein verantwortlicher Amtsträger genannt. Soo hier etwa etwas unter den Tisch gekehrt werden? Die eigentliche Überraschung kam dann aber durch das Schreiben des Petitionsausschusses: Man werde empfehlen von einer Veröffentlichung abzusehen, da "das von Ihnen vorgetragene Problem bereits gelöst wurde " - indem nun endlich nach Monaten das richtige Formular einsteht. Ich kann mich binnen einer Frist äußern. Das werde ich tun und natürlich darauf beharren, ergänzt um die Frage, wie man die Beschwerdeführer zu entschädigen gedenkt, die den irreparablen Verlust ihres Rechtsmittels erlitten haben in sicherlich oftmals existentieller Sache!

0

Grüß Gott Herr Kollege,

dann werde ich die Sache weiter verfolgen, inwieweit Sie mit einer Amtshaftungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland Erfolg haben werden. Ist es schon zu viel gesagt, dass ich sehr skeptisch bin?

Viele kollegiale Grüße 

Werter Herr Kollege und liebe Mitdiskutanten,

es geht ja auch wesentlich darum, den Mißstand aufzuzeigen. Ich empfinde es schon als befremdlich und schade, dass ich vom BMJV bis heute noch kein direktes Schreiben erhalten habe - stets nur über den "Hebel" der Aufforderung über den Petitionsausschuss. Der hat mir übrigens gestern geschrieben. Ich hatte ja gefragt, wie alle diejenigen entschädigt werden, die später als 1.1.2016 auf das "Download-Angebot" des BMJV hin das Altformular 2014 verwendet hatten. Der PetA hat mitgeteilt, er habe eine erneute Prüfung eingeleitet - mal sehen, was da kommt. Ich berichte.

0

Sehr geehrte Gesprächsteilnehmer,

was ich hier lese - in Kombination mit eigenen Erfahrungen und Beobachtungen - ist aus meiner Sicht mehr als besorgniserregend. Gibt es zwischenzeitlich Nachricht vom Petitionsausschuss? 

Ist noch ein Stück Rechtsstaatlichkeit zu retten in Deutschland - in Europa? Wie?

 

 

0

Liebe Frau Unger,

nein, es gibt keinen neuen Sachstand.

Ganz offensichtlich will man die unangenehme Sache "versanden" lassen und "unter dem Teppich" verschwinden lassen. Ich habe auch Zweifel, ob jemals statistisch mit dem Willen zu helfen aufgeklärt wird, wie viele Beschwerden betroffen waren. Von einem effektiven Rechtsschutz kann kaum die Rede sein, und die Bereitschaft, das Thema anzugehen, ist gleich null.

0

Lieber Herr Dr. Heuchemer, 

wollen Sie unter einer neuen Regierung an der Sache dran bleiben?

 

0

Liebe Mitdiskutanten,

zunächst möchte ich ausdrücken, dass ich mich freue, dass das Thema in den letzten Tagen wieder so intensiv hier im Blog diskutiert wurde und wird - woran es im Einzelnen auch liegen mag, ggf. an den Diskussionen der letzten Zeit über den EGMR und die Effizienz seines Rechtsschutzsystems oder auch am absehbaren Regierungswechsel. Nochmals bekräftigen: nein, weder vom PetA noch vom Min. habe ich - wiewohl in 2016 angekündigt - noch irgend was gehört. Das ist ja Sinn der Sache: die Problematik soll "einschlafen" und "ausgesessen" werden. Etwaige Mandanten würde ein Nachfassen weiteres Geld kosten, und man stößt auf das frustrane Ergebnis, dass man ja schlecht diejenigen offiziellen Stellen, die mE am Zuge sind, gleichsam mit vorgehaltener Waffe um die versprochene Antwort und den weiteren Fortgang "nötigen". Und man selbst hat im fristenüberformten Alltag kaum Zeit, den Dingen als "Hobby" nachzugehen. Gleichwohl: Auch das Aufflammen der Diskussion nehme ich zum Anlass, in den nächsten Tagen wohl nach dem Feiertag und wenn die Neubesetzung des Min. deutlicher wird schriftsätzlich nachzufassen. Es ist mE schon ein überaus trauriges Bild, dass x-tausende Beschwerden gescheitert sein dürften durch die Ausreichung eines Formulars, das dem in den Beschwerdeverf. passiv legitimierten Staat zuzurechnen ist. Sie erhalten sodann einen begründungslosen Dreizeiler...Das war dann das Schicksal zahlreicher existentieller Beschwerden - und die Sache wird "unter den Teppich gekehrt" in der Annahme, die Kritiker werden schon eines Tages aufhören... Beste Grüße allseits DrMH

0

Wie kann man nur zu einem kleinen Fehler einer kleinen Sekretärin einen solchen Aufstand veranstalten? Der Fehler ist behoben. Die Sache ist geklärt. Amen

0

Sehr geehrter Gast,

ich möchte Sie herzlich dazu einladen, uns Ihren Namen zu nennen.

Da Sie zu wissen meinen: "Der Fehler ist behoben", seien Sie doch so gut und lassen Sie uns wissen, seit wann der Fehler behoben ist.

0

Sehr geehrter "Gast", der ich Sie nicht kenne: Kennen Sie, in allem Respekt und mit Verlaub, die "kleine Sekretärin" mit ihrem "kleinen Fehler" (was unterstellt , was zu beweisen ist)? Wer haftet für die Millionen und Abermillionen an Schäden, welche dadurch entstanden sind, dass die Beschwerdeführer ihrer Beschwerden endgültig verlustig gegangen sind. War die "kleine Sekretärin" Beamtin, so dass die Haftungsüberleitung auf den Staat im Staatshaftungswege nach den §§ 839 BGB iVm Art. 34 GG sich aufdrängt, oder stand sie (so es denn eben eine solche war) sie in einem sonstigen Beschäftigungsverhältnis, welches diese Haftung ebenfalls begründet? Kennen Sie den typischen Gegenstand einer EGMR-Beschwerde, wonach viele Rechtssuchende nach einem nicht selten mehr als ein Jahrzehnt dauernden Rechtsstreit (gem. Art. 35 EGMR sind ja sämtliche Instanzen und Abhilfemöglichkeiten zu erschöpfen) final und in letzter Instanz um ihr Recht kämpfen - oftmals mit existentiellem und existenzbestimmendem Hintergrund? Sie verloren nun x-tausendfach wegen eines Formfehlers, der ihnen kaum vorzuwerfen ist. Kennen Sie die durchaus kritikwürdige, in ihrer Formstrenge m.E. deutlich zu weit gehende Verschärfung der Formanforderungen der Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK (dazu: Heuchemer NZWiSt 2016, S. 231 ff.) , die dazu führen, dass (1) ein nicht rechtskundiger Bf. kaum eine Chance hat, diese zu erfüllen, so dass auch bei bestem Bemühen die Beschwerdeaussichten statistisch gering sind, so dass der Gerichtshof das gros der Fälle bereits nach Art. 47 VerfO EGMR erledigt und er deshalb (2) faktisch gezwungen ist, kostenpflichtig spezialisierte Kollegen aufzusuchen, nachdem er erhebliche Subsiduen auf einem jahrelangen Instanzenweg unter Einschluss des BVerfG verloren hat. Aber auch für die stellen sich gewichtige Fragen: Stellt es ein Anwaltsverschulden dar, das vom Ministerium angebotene Formular zu benutzen? Oder "darf" der sich auf das Formular "verlassen"? Wäre ein deswegen gescheiterter , anwaltlich vertretener Beschwerdeführer gehalten , zunächst etwa seinen Anwalt zu verklagen, um dem Subsidiaritätserfordernis der Staatshaftung gem. § 839 BGB zu genügen? Und "mündet" die Haftung erst DANN wieder in die Staatshaftung? Der einzelne Bf. kann doch ersichtlich nichts "dafür". Die Folgen des Fehlers sind doch - auf der Hand liegend - massiv, was folgende Vergleichsüberlegung zeigt: Wäre die Klage vor einem deutschen Gericht formulargebunden, was sie wg. der §§ 253 ff ZPO bei großzügigen Hinweispflichten gem. § 139 ZPO zum Glück nicht ist, so wären bei einem entsprechenden Fehler alle in Deutschland während eines guten Jahres erhobenen Klagen formungültig und irreparabel abzuweisen (zur Unmöglichkeit der "Reparatur" etwa binnen der materiellen Verjährungsfrist siehe den v.g. Aufsatz). Diese analogen Überlegungen mögen die Tragweite aufzeigen. Die vorstehenden Fragen sind die spontanen Ideen, die mir in wen. Minuten wichtig erschienen. Ich hatte mich nun deutlich länger als ein halbes Jahr dazu nicht zu Wort gemeldet, nehme aber gerne die Diskussion zum Anlass, insofern nachzufassen, und ich werde gerne berichten (vermute aber, dass man über jede erwartbare Regung eines sagen kann: sie wird dauern...)

0

... ich bedanke mich für Ihre Ausführungen, Herr Dr. Heuchemer. Diese machen mE noch einmal deutlich, worum es in dieser - und nicht nur in dieser - Sache geht. 

Ich meine, es ist Aufgabe aller, etwas zu bewegen und nicht stillschweigend zuzusehen, wie Unrecht geschieht.

0

Den Betroffenen steht ja, wenn gewünscht, der Weg einer Staatshaftungsklage offen, wobei u. a. zu beweisen wäre, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wenn es den formalen Fehler nicht gegeben hätte. Darzulegen wäre auch, warum man sich das Formular nicht dort geholt hat, wo es hin gehört, nämlich beim EGMR. So viel Sorgfalt muß schon sein. Zu beachten wäre auch, dass das BMJV jede Haftung ausschließt und im Disclaimer ausdrücklich stehen hat "Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann daher nicht übernommen werden".

0

Sehr geehrter "Gast" - wiederum in allem Respekt; ich schätze ja die Diskussion als Wert an sich, die ja, wie sich zeigt, durchaus etwas bewegt und zum Nachdenken bringt: Glauben Sie denn ernstlich, dass Ihr Einwand geeignet ist, die in ihren rechtlichen Interessen und auch vermögensmäßig oftmals schlicht existentiell Betroffenen zu besänftigen - angesichts der Dimension und der Folgen? Dies geht doch letztlich regelmäßig auf dem Rücken der Betroffenen aus, nämlich der rechtssuchenden Beschwerdeführer. Nehmen wir einmal, erstens, den Fall eines Bf. der seinen prozessualen Obliegenheiten insofern nachgekommen ist, als er gemäß Art. 35 EMRK den gesamten Rechtsweg unter Einschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit erschöpft hat. Mag er sich noch so sehr bemühen, den mittlerweise fast absurd hohen Formanforderungen nachzukommen (siehe Heuchemer NZWiSt 2016, S. 231: es werden spätestens seit 2014 in exzessiver Weise formale Aspekte beanstandet, die man mit Fug als verzeihlich bezeichnen kann: die Verwendung eines "alten" (gleichwohl vom EGMR herausgegebenen) Vollmachsformulars bedeutet ebenso den "Todesstoß" einer Beschwerde wie die aus Sicht des nach Art. 47 VerfO zuständigen Rechtsreferenten mangelnde Abgrenzbarkeit zwischen der Fortsetzung des materiellen Vortrags auf Sonderblättern oder neuem Vortrag, die räumliche Überschreitung der formularmäßigen "Kästchen" und ihren Begrenzungslinien - mir liegen zwei solcher Fälle zum Beleg vor - wie auch die Leserlichkeit der Handschrift in dem Formular, das man ja benutzen MUSS und nicht durch maschinenschriftliche Sonderseiten ersetzen DARF) - er würde zwingend irreparabel scheitern, nur weil er sich auf das Formular des BMJV "verlassen" hat. Was aber, wenn er einen in EGMR-Sachen unerfahrenen Kollegen beauftragt hat, der darauf "hereingefallen" ist? Die Frage der Rechtswegeerschöpfung wird dann wegen der hierzu unklaren Rspr. gleichfalls intrikat: Liegt ein Verschulden vor? Muss der Bf. sodann seinen Anwalt verklagen im Rechtsweg vor dem LG, dem OLG, dem BGH (ggf. iRd Nichtzulassungsbeschwerde ) und dem BVerfG? Oder den Staat? Ist er gehalten, den RA zu verklagen und dem Staat den Streit zu verkünden - oder umgekehrt? (Was allein wegen der Dauer der Verfahren von ohne weiteres 10 Jahren schon aus verjährungsrechtlichen Fragen heraus zum Problem werden könnte). Die Frage stellt sich, weil es umstritten und unklar und nach der Rspr. des EGMR nicht klar vorhersehbar ist, OB und WANN die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zum innerstaatlichen Rechtsweg gehört. Die Bundesrepublik hat durch Prof. Dr. Dr.h.c.mult Frowein 2006 in EGMR 22978/05 im Januar 2006 letztlich erfolglos gegen mich argumentiert, die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen auch gerichtet auf Geldersatz habe ausnahmsweise in DIESEM Fall (Folterandrohung) zum innerstaatlichen Rechtsweg gehört - nicht wissend, dass ich diese dies vorhersehend, aber nicht sicher daran glaubend am 28.12.2005 gerade noch verjährungsunterbrechend im PKH-Wege vor dem LG Frankfurt geklagt hatte. Gegen die Kl. Kammer verneinte die Große Kammer des EGMR die Zugehörigkeit zum Rechtsweg nach Art. 35 EGMR nach seitenlangen Ausführungen - in DIESEM Fall. Die Umstände des Einzelfalles... Sicher vorhersehbar ist das nicht. Es zeigt sich: darüber können x-tausende Prozesse geführt werden. Ein Bf., der 10, manchmal 20 Jahre (oft erfolglos, aber manchmal eben auch perspektisch aussichtsreich) unter Aufbietung allerletzter Mittel um sein allerletztes Recht kämoft, möchte und sollte auch nicht "am falschen Formular" scheitern. So VERLIEREN die buchstäblich alles, die am wenigsten dafür können: die Bf. Und die Juristen streiten sich jahre- und jahrzehntelang...Erkennbar gibt es zwei Verursacher: Das Ministerium wegen des schicksalsträchtigen Formulars. Und den EGMR, der sich rigide weigert, in solchen Fällen die behauptungsgemäß  "nicht vorgesehene" - aber natürlich mögliche - (vgl. Heuchemer NZWiSt 2016, 238 ff.) Wiedereinsetzung zu gewähren. Erledigungsziffern, Überlastung... Zu Ihrem Argument mit dem Disclaimer: Ich versuche, plastisch zu argumentieren, aber die Grenze zum Sarkasmus nicht zu überschreiten, wenn ich ausführe: Glauben Sie, es ist ein gutes Argument, um eine gesetzlich statuierte (Staats-)Haftung auszuhebeln? Man denke - um im Themenkontext zu bleiben - an die Statthaftigkeit des Versuchs, bei verbotenen Vernehmungsmethoden zuwider § 136a StPO den Beschuldigten auf ein Amtsformular zu verweisen: "Für die Einhaltung der StPO hier leider keine Haftung"... Ich weiß nicht, wie viele hunderte, tausende Prozesse derweil über die Folgen des Lapsus geführt werden oder bevorstehen. Ob sie gerecht entschieden werden, ist die zweite Frage...

0

...er würde zwingend irreparabel scheitern, nur weil er sich auf das Formular des BMJV "verlassen" hat. Was aber, wenn er einen in EGMR-Sachen unerfahrenen Kollegen beauftragt hat, der darauf "hereingefallen" ist?

Ich könnte Ihre künstlich aufgebrezelte Aufregung ja irgendwie verstehen, wenn es auch nur einen einzigen Fall gäbe, in dem dieser Sekretärinnenfehler des Ministeriums nachweislich irgendwie ausschlaggebend oder mitursächlich gewesen wäre. Gibt es nicht. Sie geilen sich an einem kleinen Fehler auf, der keinen Menschen irgendwie geschadet, interessiert oder interessiert hat.

0

Sehr geehrter Herr "Gast", es tut mir leid - es stimmt nicht, was sie schreiben. Die Beschwerden SCHEITERN daran. Sie werden als irreparabel unzulässig gem. Art. 47 VerfO , zu dessen rigider Handhabung Sie im Schrifttum überzeugende kritische Stimmen finden, zurückgewiesen. Punkt. Die Vorgehensweise der Kanzlei des EGMR und den Verfügungstext finden sie in meinem Aufsatz in NZWiSt 2016, 231, 232, Fußnote 10 beschrieben. Ich habe morgen noch zwei wichtige Fristen; deswegen komme ich nicht dazu es früher herauszusuchen. Ich werde jedoch an dieser Stelle sptsts. nächstes WE Ihnen mindestens zwei Verfügungen solchen Inhalts aus meinem damaligen Recherchematerial aus dem Aufsatz heraussuchen und wörtlich abzitieren. Dies ist dann nicht mitursächlich (so wird es gehandhabt, so kritisiere ich es mit vielen Kollegen im Schrifttum), sondern alleinursächlich und sicher eindeutig zweifelsfrei ein "Schaden", oder?

0

Dr. Michael Heu... schrieb:

Ich habe morgen noch zwei wichtige Fristen; deswegen komme ich nicht dazu es früher herauszusuchen. Ich werde jedoch an dieser Stelle sptsts. nächstes WE Ihnen mindestens zwei Verfügungen solchen Inhalts aus meinem damaligen Recherchematerial aus dem Aufsatz heraussuchen und wörtlich abzitieren.

Ausgehend von der m.E. inzwischen berechtigten Vermutung, daß auch noch andere Leser daran interessiert sind, das hier an dieser Stelle online auch nachlesen zu können, würde ich auch noch gerne bis zum zeitlich avisierten nächsten WE noch warten, bis Sie das dann für alle Leser wörtlich abzitieren, und auch den erwähnten Aufsatz ebenfalls online stellen, wo auch immer. Wenn es Ihr eigener Aufsatz ist, dann haben Sie doch auch vermutlich noch alle Urheberrechte daran und können auch frei darüber nun verfügen.

(Irgend etwas stimmt mit der Software hier aber nicht, nebenbei erwähnt, wegen des Kommentars ohne Text.)

Die Vorgehensweise der Kanzlei des EGMR und den Verfügungstext finden sie in meinem Aufsatz in NZWiSt 2016, 231, 232, Fußnote 10 beschrieben

Stellen Sie den Aufsatz doch einfach online, wenn es Ihnen wirklich darauf ankommt, mit uns sinnvoll darüber zu diskutieren.

0

Sehr geehrter Leser, 

ich darf daran erinnern, dass Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg hier das Thema aufgebracht - und dabei auf den Beitrag von Dr. Heuchemer in NZWiSt 2016, 231 hingewiesen hat. 

Wen meinen Sie mit "uns"? 

0

Wen meinen Sie mit "uns"? 

"Uns" sind wir alle.

0

Die von Herrn Würdinger erwähnte  Menge der Individualbeschwerden resultiert natürlich vor allem daraus, dass fast ausnahmslos jeder Querulant - und die gibt es in hoher Zahl- auch an den EGMR schreibt, oft mehrfach.

0

Grüß Gott Herr Kollege Dr. Heuchemer,

was haben wir damals in der Schule, Gymnasium Oberstufe, gelernt? Wenn eine der drei Gewalten, z.B. auch die dritte Gewalt, nicht funktioniert, so wende man sich, so lautet das Demokratiemodell in diesem Punkt, an die vierte Gewalt. Das tun Sie: Sie schreiben einen ausgefeilten Aufsatz in einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift, Sie gehen an die Öffentlichkeit. Sie haben sich also vorbildlich verhalten, Sie haben sich genau so verhalten, wie es das Demokratiemodell als probates Vorgehen in solchen Fällen des Versagens einer der drei Gewalten vorsieht. Nun frage ich Sie: Welche greifbaren Fortschritte haben Sie damit erzielt?   

Viele kollegiale Grüße aus München

RA Würdinger schrieb:

Das tun Sie: Sie schreiben einen ausgefeilten Aufsatz in einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift, Sie gehen an die Öffentlichkeit.

Dann sehe ich aber doch keinen Hinderungsgrund mehr, diesen Aufsatz nicht nur in einer "juristischen Fachzeitschrift" zu veröffentlichen, sondern nun auch noch im für die ganze Öffentlichkeit barrierefreien Internet. Denn "die Öffentlichkeit" ist doch auch im juristischen Sinn ja mehr als lediglich eine Gruppe von Lesern und Abonnenten einer juristischen Fachzeitschrift.

Und wer "die Öffentlichkeit" sucht - oder das Licht der Öffentlichkeit auf etwas lenken will - der wird dann von ihr auch selber noch beleuchtet werden dürfen.

So sehe ich das, denn das ist dann keine metaphorische "Einbahnstraße" mehr.

Zum Gruß

GR

 

0

Vorab: Ich freue mich sehr über das lebhafte Interesse, das für einen so "alten" Blog ja ganz und gar untypisch ist. Persönlich denke ich, wir sollten die vorliegende Problematik abseits der Aura verblichener, fliegerangriffsbedingt balkenerschlagener Präsidenten verblichener Gerichtshöfe und auch abseits anderer Fälle diskutieren. Da indes die Sache 22978 /05 erneut angesprochen wurde, sei mir vorab nur folgende richtigstellende Einleitungsbemerkung gestattet: "Spannend" wird es in der Juristerei doch immer dann, wenn "Recht haben" und "Recht bekommen", also materielle Rechtslage und Entscheidung auseinander fallen. Ganz ohne einen Bedarf an materiellrechtlicher und/oder gewaltenteiliger "Atzung" haben ich diese v.g. Sache am 30.6.2008 - überraschend vor dem Hintergrund der angesichts der erfolgten fakultativen Ladung zur mündlichen Verkündung das Gegenteil annehmenden Weltpresse - vor der "Kleinen" Kammer verloren, und - vor diesem Hintergrund - gleichfalls überraschend mit einer völlig konträren Entscheidung (natürlich bei unverändertem Sachverhalt) vor der Großen Kammer des EGMR zwei Jahre später an demselben Ort (nach mündlicher Verhandlung im März 2009) zum 1.6.2010 gewonnen. Unschön sind Fehl- und Überraschungsentscheidungen, und besonders bitter ist es, wenn bestehende Rechte aufgrund formaler "Fehler" unverwirklicht bleiben. Mitunter neigt eine Justiz, die "nicht will", zur formalen Argumentation-und zum Weg des geringsten Widerstands. Was bedeutete dies für 22978/05? Ich sah nach sorgfältiger Prüfung der diesbzgl. Rspr. des EGMR die Notwendigkeit einer vorab erfolgenden Schadensersatzklage eigentlich nicht und hielt eine auf Geldersatz gerichtete Schadensersatzklage auch für überwiegend untunlich - sah aber den taktischen Winkelzug der Bundesrepublik Deutschland voraus, wonach Herr Prof. Dr. Dr. Frowein mir im Jan. 2006 (in Unkenntnis der vorsorglich am 28.12.05 verjährungsunterbrechend erhobenen Klage; siehe meinen vorausgehenden Diskussionsbeitrag) vorhielt, exakt diese Klage sei das Mittel der Wahl zur Rechtswegeerschöpfung gewesen und die Beschwerde daher unzulässig (Letztlich war das gesamte (erfolgreiche) Staatshaftungsverfahren (welches sodann natürlich weiterzuführen war) nichts anderes als ein Tribut an die strengstmögliche Sicht zur Rechtswegeerschöpfung des Art. 35 EMRK. Gut möglich, dass ohne den Staatshaftungsprozess, der nach der zusprechenden Entscheidung der "Großen Kammer" seinen Fortgang nahm, die Entscheidung anders ausgefallen, also die Beschwerde gescheitert hätte). Im übrigen habe ich diese Sache, gewaltenteilungsrechtlich sicher makellos, auf dem ausschließlich judikativen Weg bis in die allerletzte Instanz erfolgreich vertreten. Die vorliegenden denkbaren Staatshaftungssachen befinden sich erst am Anfang (und ich teile mit, derweil keine einzige zu vertreten, obgleich es ja angesonnen wurde) - und, wie die Diskussion zeigt, ist das Thema juristisch spannend und erst am Beginn des Rechtszuges, wobei die Publikation eines Aufsatzes sicher nicht "schadet", der ansonsten unzugängliche Interna des EGMR thematisiert, was auf ein offenkundiges Interesse führt. Was bedeutet dies vorliegend für die gescheiterten Beschwerdeführer? Sie können es nur "falsch machen" bei der Wahl ihres möglichen Vorgehens und müssten anstrengungs- und kostenintensiv alle denkbaren Wege "doppeln" und "bündeln", nachdem Sie oftmals bereits ein Jahrzehnt lang den Rechtsweg durchschritten haben, wie ich gleichfalls im hiesigen Blog bereits aufgezeigt habe. Dass man sie "abprallen" und "auflaufen" lassen möchte und jeder sich abwendet und die Hände in Unschuld wäscht, zeigt ja der im vorliegenden Blog aufgetauchte Verweis auf den "Disclaimer" auf der Homepage des BMJV. "Schlamperei und Abtauchen" - diese Strategie hat vorliegend der Mitdiskutant Herr Lippke sehr zutreffend auf den Punkt gebracht. Viele blicken gläubig und vertrauensvoll (Art. 20 GG) auf die "Obrigkeit" und den EGMR. Zeigt aber nicht das vorliegende Beispiel, dass auch für DESSEN Entscheidungen und die Beweggründe (in den Fällen des Art. 47 VerfO, die über das Schicksal eines nicht selten jahrzehntelangen Weges entscheiden können, getroffen von einem Rechtsreferenten, keinem Richter) der berühmte Bismarcksche Satz von den Gesetzen und der Blutwurst Geltung beanspruchen darf? WENN die Exekutive schuldhaft geschlampt hat, mag es an den Staatshaftungskammern liegen, den Fehler zu korrigieren. Meine Prognose: Man wird x Gründe (Subsidiarität, Rechtsschutzbedürfnis, Verschulden...) finden, um dies zu unterlassen. Und auf denjenigen Weg verweisen und ihn ex post als den "richtigen" bezeichnen, den der betroffenen Bf. gerade nicht eingeschlagen hat, so dass dieser - siehe oben - ALLE Wege gehen muss. Oder aber x-tausende Beschwerden wurden unrettbar ins Leere geleitet. Und KEINER ist SCHULD. Aber es ist so. Wie ich nachstehend exemplarisch belege (und werfe die Frage auf, welche Würde sich ein Staat verleiht, dessen "Bürgerfreundlichkeit" im Angebot dieses schicksalsträchtigen Formulars in dieser Perfektionierung des hier von dem Mitdiskutanten plastisch benannten Prinzips "Schlampen und Abtauchen" verleiht):

Wie zugesagt, habe ich gerne in den Recherche-Materialien zu meinem Aufsatz NZWiSt 2016, 231 "Praxishinweise und aktuelle Entwicklungen im Verfahren der Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)" nachgeschaut. Frau Yvonne Unger als Mitdiskutantin hat dankenswerterweise darauf hingewiesen, dass Herr Prof. Bernd von Heintschel-Heinegg den Aufsatz bereits in seinen Einleitungsbemerkungen zum vorliegenden Blog-Beitrag verlinkt hat; dort ist er anklickbar.

Ich freue mich über das Interesse an dem Thema und an dem Aufsatz, meine, dass die "Barriere" des Abos der NZWiSt oder eben nur des Moduls des Beck-Zugangs "überwindbar" ist und teile mit, dass ich den Aufsatz nicht im Volltext veröffentlichen darf, da der Verlag doch die Rechte besitzt. Gleichwohl blende ich aber gerne nachstehend nochmals die Kernstellen ein: " Diese Unterlagen sind nach „Datum“ und „Art des Verfahrens“ zu sortieren und alle Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. zur Fussnote 9 Überraschend mag Folgendes anmuten: Anders als in vergleichbaren Fällen des behördlichen Formularzwangs gewährt der Gerichtshof keinerlei Karenz, wenn ein Beschwerdeführer versehentlich ein Altformular – etwa dasjenige aus 2014 – verwendet hat. Die „formale Sanktion“ ist sodann, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs erhält, welches feststellt, dass er „die Voraussetzungen nach Art. EGMRVERFO Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht erfüllt hat“. Der Fehler ist irreparabel: Das in diesen Fällen ausgebrachte Standardschreiben erhält den weiteren Hinweis: „Unter diesen Umständen kann die Beschwerde nicht vom Gerichtshof untersucht werden. Daher wurden die von Ihnen eingereichten Eingaben und Unterlagen nicht aufbewahrt.“

Die gesamte Mühewaltung der Erhebung der Beschwerde mit den gesammelten Unterlagen war also vollständig vergeblich. Nachbesserungen und Präzisierungen durch einen gesonderten Schriftsatz etwa binnen einer gesetzten Frist sind regelmäßig nicht möglich. zur Fussnote 10 Entscheidend ist also, dass auch die Beschwerdefrist durch die Ersteinreichung eines solchen Altformulars weder gehemmt noch unterbrochen wird. zur Fussnote 11 Dem Beschwerdeführer bleibt also nichts übrig, als eine vollständig neue Beschwerde auf dem jüngsten Formular zu erheben. Ist dies binnen der Sechs-Monats-Frist nicht mehr möglich, so hat er den Zugang zum EGMR unwiderruflich verloren. Dies ist umso prekärer, als – wohl auch als Folge der Überlastung des Gerichtshofs – es erfahrungsgemäß oftmals deutlich mehr als einen Monat nach Beschwerdeausbringung dauern kann, bevor ein solches Standardschreiben oder eine sonstige Erstantwort der Kanzlei des Gerichtshofs eingeht. Der vielleicht überraschendste Tatbestand in diesem Zusammenhang ist, dass bis heute auf der amtlichen Homepage des Bundesjustizministeriums den Beschwerdeführern das veraltete Formular zur Verfügung gestellt wird zur Fussnote 12. Dies bedeutet: Jeder Rechtssuchende oder auch Prozessbevollmächtigte, welcher sich auf die amtliche Homepage derjenigen Behörde verlässt, die sodann im späteren Verfahren formal als Gegner auftreten wird zur Fussnote 13, der wird eine irreparabel unzulässige Beschwerde einreichen, die er überhaupt nur dann noch „retten“ kann, wenn es ihm gelingt, binnen der Sechs-Monats-Frist eine vollständige Beschwerde auszubringen und anhängig zu machen, deren Formular er von der Homepage des Gerichtshofs selber heruntergeladen hat.

 

 

Und sehr wohl ist es - wie ausgeführt - auch nachweislich der Fall, dass konkret benennbare Beschwerden - vermutlich also eine kaum überschaubare Vielzahl - in der Verfügungspraxis der Kanzlei des EGMR exakt an der Verwendung des vom BMJV angebotenen Formulars scheitern - was ja auch Herr Prof. von Heintschel-Heinegg in seiner Vorbemerkung völlig zutreffend so geschildert hat. Die rigide Handhabung des Art. 47 der Verfahrensordnung wird ja nicht nur durch mich, sondern etwa auch im BDVR-Rundschreiben 2/2015 durch den Richter am Verwaltungsgericht Köln Dr. Jacob, S. 54, 56 und zahlreichen weiteren Stimmen mit guten Gründen kritisiert. Dort wird die Höhe dieser Hürde ausgeführt mit dem Satz: "Dieser Streichung aus dem Register... unterfallen die große Masse von Verfahrenserledigungen."

Wie nun geht der EGMR genau damit um? Im Rahmen meiner Recherchen für den v.g. Aufsatz und dadurch, dass sich viele Verfassungs-Beschwerdeführer und gescheiterte Beschwerdeführer an unsere Kanzlei wenden etwa, weil sie wissen, dass wir die Sache 22978/05 vor die Große Kammer des EGMR gebracht haben, sehen wir zahlreiche solche Verfügungen und müssen regelmäßig häufig enttäuschen: Eine Übernahme durch die Große Kammer nach dem Scheitern vor einer "Kleinen Kammer" ist fast immer unmöglich, da es nach der Verfahrensordnung Voraussetzung einer als reine Ermessensentscheidung ausgestalteten Übernahme durch die Große Kammer ist, dass die Angelegenheit bereits vor der Kleinen Kammer verhandelt worden ist - eine enorme Hürde. So liegt hier der Fall einer süddeutschen Beschwerdeführerin vor, bei der nach Verwendung des vom BMVJ angebotenen Formulars die Kanzlei des Gerichtshofs durch den Rechtsreferenten lapidar anmerkt, dass die Beschwerde durch Art. 47 VerfO nicht gültig erhoben worden sei. In dem immer gleichen Standardschreiben werden offenbar im oberen Drittel regelmäßig nur zwei bis vier Zeilen bei einem Spiegelstrich (bullet-point) geändert. Daneben wurde beanstandet, dass die Beauftragung eines Bevollmächtigten nicht auf die vorgesehene Weise, sondern in einem besonderen Formular und mithin ungültig vollzogen sei - was aber nur einen Folgefehler der Verwendung eines Alt-Formulars darstellt. Früher war es so, dass es ein Beschwerdeformular und eine gesonderte, vom EGMR herausgegebene amtliche Vollmachtsurkunde gab. Es ist brachial und sicher nicht sachgerecht, aber eine Tatsache, dass der EGMR auch insofern sämtliche Altformulare nicht mehr akzeptiert. In allen anderen Prozessordnungen wäre dies ein Fall der zumindest auf Antrag hin, gegebenenfalls aber sogar von Amts wegen auszusprechenden Wiedereinsetzung. Diese würde ja auch deshalb elementaren Gerechtigkeits-Belangen entsprechen, weil ja an dem Bevollmächtigungswillen auch bei der Verwendung eines Altformulars bei einem regelmäßig im Leben doch nur einmal beschrittenen Rechtsweg kein ernsthafter Zweifel bestehen kann. Der Bevollmächtigte führte sodann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs wie folgt aus: "Vorliegend befand sich auf S. ... des bekannten Beschwerdeformulars bereits die originalhandschriftliche Bevollmächtigung durch unsere Mandantin, die Beschwerdeführerin X. selbst.

Zusätzlich zu der S. ... des amtlichen Formblatts, welches wie gesagt ja im Wesentlichen nur die Unterschrift des Bevollmächtigten enthielt, an dessen Einverständnis kein Zweifel bestehen kann, hatten wir ergänzend nochmals das alte Vollmachtsformular hinzugefügt, welches vielleicht überflüssig, jedenfalls aber doch nicht schädlich ist. Auch dieses war von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sodass sich gleich zwei Unterschriften mit dem Auftrag der Bevollmächtigung sowie ausweislich der Unterlagen in ihrer Gesamtheit auch unser Einverständnis mit der Bevollmächtigung sich klar aus der Akte ergab. Wir haben dies zum Ausdruck gebracht und BINNEN der immer noch laufenden Frist, da der Postlauf glücklicher Weise schnell genug war, nunmehr nochmals alle Unterlagen des Beschwerdeformulars mit den nunmehr drei vorliegenden Bevollmächtigungen innerhalb der Frist an den EGMR gefaxt. Diesen Sachverhalt nehmen wir zum Anlass, bitte zu überprüfen, ob eine möglicherweise zu starke Betonung der Förmlichkeiten in dem recht drastischen Standardanschreiben angebracht ist, wonach alle Unterlagen vernichtet würden, falls nicht alle Angaben binnen der Frist vorliegen. Wie gesagt,  war dies ja vorliegend der Fall, aber es ist nicht ganz nachvollziehbar, warum ein Hinweis ergeht, der sich auf eine vorliegend doch offensichtlich nicht ernsthaft streitige Bevollmächtigung allein sinnvoll beziehen kann."

Monate danach erging sodann eine nicht einmal in deutscher, sondern in englischer Sprache gehaltenes Schreiben, in dem es hieß: "I write you to inform you that... the President of the European Court of Human Rights decided to dismiss your request..."

Die weiteren typischen Textbausteine des regelmäßig einseitigen, sicher hunderttausendfach verwendeten Zurückweisungsschreiben sind: "Unter diesen Umständen kann die Beschwerde nicht vom Gerichtshof untersucht werden. Daher wurden die von Ihnen eingereichten Eingaben und Unterlagen nicht aufbewahrt."

 

Die BF. werden in den im v.g. Aufsatz wörtlich zitierten Standardfloskeln darauf verwiesen, dass eine vollkommende Neueinreichung erforderlich ist. Uns liegen drei Verfügungen vor, die folgenden, immer gleichen Wortlaut aufweisen: "Wenn Sie möchten, dass der Gerichtshof Ihre Beschwerde bearbeitet, müssen Sie ein vollständig ausgefülltes und gültiges Beschwerdeformular mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß Art. 47 der Verfahrensordnung vorlegen. Ich weise Sie darauf hin, dass Sie Ihre Beschwerde nicht auf dem derzeit gültigen Beschwerdeformular des Gerichtshofs erhoben haben. Das von Ihnen benutzte Formular wurde bis Ende 2015 benutzt. Sollten Sie eine erneute Beschwerde erheben, verwenden Sie bitte das auf der Internetseite des Gerichtshofs abrufbare Beschwerdeformular (es folgt der Verweis auf die Homepage). Ich weise Sie darauf hin, dass die Sechs-Monats-Frist nach Art. 35 Abs. 1 der Konvention nur dann unterbrochen wird, wenn eine vollständige Beschwerde an den Gerichtshof gesendet wird. Der Gerichtshof wird auf schriftliche oder telefonische Anfragen im Zusammenhang mit der Unvollständigkeit dieser Akte nicht antworten."

 

Harscher ist es kaum vorstellbar - umso mehr, als sich die Formulare inhaltlich ja kaum unterscheiden. Sehr viel rechtschutzfreundlicher ist das Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, welches etwa dann, wenn gar keine Vollmacht oder eine nicht ausdrücklich auf § 32 BVerfGG verweisende Vollmacht vorgelegt wird,  regelmäßig etwa mit einer Monatsfrist darum bittet, die Vollmacht nachzureichen - ohne dass die Verfassungsbeschwerde-Erhebungsfrist dadurch gefährdet wäre oder man dessen Eingang binnen dieser Frist erwartet. Dass auch Nachbesserungen in keiner Form möglich sind, sondern das regelmäßig mehrere Blatt umfassende, von Hand ohne feste Verbindung durchzufoliierende Konvolut einfach vernichtet wird, ist unter Rechtschutzgesichtspunkten gleichfalls kaum nachvollziehbar, wenn doch von jedem vernünftigen Standpunkt aus etwa die Nachreichung einer Vollmacht oder eine geringfügige Nachbesserung ausreichen sollte. Kritikwürdig ist auch, dass die überhandnehmenden Zurückweisungen nach Art. 47 VerfO - die auch kein Aktenzeichen, sondern regelmäßig nur eine "Betreff-Nummer" erhalten - durch den Rechtsreferenten der Kanzlei des Gerichtshofs erfolgen. Die Bedenken unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters drängen sich auf. Sie wurden auch von Dr. Jacob im v.g. Aufsatz angeführt. Gleichwohl ist diese Handhabung die - traurige - Realität. Man ersehe: Uns ist eine Vielzahl solcher schicksalsträchtiger Entscheidungen bekannt. Auf den Aufsatz sei verwiesen.

 

Ich danke für das Interesse, wobei schon die lebhafte Teilnahme die von einem Mitdiskutanten geäußerte Auffassung widerlegen dürfte, dass das Thema "niemanden interessiert."

Wie gesagt, habe ich die hiesige Diskussion zum Anlass genommen, beim Petitionsausschuss mit heutiger Post Sachstandsanfrage zu halten, was aus der versprochenen Nachfrage bezüglich der schadensersatzrechtlichen Belange beim Ministerium geworden ist. Gerne berichte ich an dieser Stelle.

0

Auch  "sei mir vorab nur folgende richtigstellende Einleitungsbemerkung gestattet" zum Kommentar von Herrn Dr. jur. M. Heuchemer vom  Do, 2017-10-05 18:32 Uhr: Nach neueren Erkenntnissen zu den Todesumständen von Dr. jur. R. Freisler trafen ihn Bombensplitter. (Ein Zitat auch dazu): "Während des bis dahin stärksten Angriffes der Alliierten auf Berlin am 3. Februar befindet sich Freisler noch bei Minister Thierack in der Wilhelmsstraße, doch beschließt er schnell sich im Volksgerichtshof in Sicherheit zu bringen. Beim Versuch über den Hof in den Keller des Gerichtes zu flüchten, wird er von Bombensplittern getroffen. Nach dem Ende des Angriffes wird ein Arzt gerufen, um Roland Freisler zu helfen. Bei dem Arzt handelt es sich um den Oberarzt Dr. Schleicher, dessen Bruder am Vortag noch von Freisler zum Tode verurteilt wurde. Doch dieser kann nur noch Freislers Tod feststellen und weigert sich den Totenschein auszustellen."

(Quellen dazu sind z.B. im Internet auffindbar)

Des weiteren heißt es im o.g. Kommentar: " ... haben ich diese v.g. Sache am 30.6.2008 - überraschend vor dem Hintergrund der angesichts der erfolgten fakultativen Ladung zur mündlichen Verkündung das Gegenteil annehmenden Weltpresse - vor der "Kleinen" Kammer verloren, und - vor diesem Hintergrund - gleichfalls überraschend mit einer völlig konträren Entscheidung (natürlich bei unverändertem Sachverhalt) vor der Großen Kammer des EGMR zwei Jahre später an demselben Ort (nach mündlicher Verhandlung im März 2009) zum 1.6.2010 gewonnen."

Diese Einschätzung des "gewonnen" kann ich so nicht teilen, denn die große Kammer des EGMR hatte auch den Vorwurf der "Folter", wie er ja ständig erhoben wurde von Herrn RA Dr. Heuchemer und seinem Mandanten, nicht gesehen. Wer auch die Folterungen in der Antike und im Mittelalter kennt, muß hier ja auch noch m.E. differenzieren können.

Aber was hat Herr RA Dr. Heuchemer denn bei seinem Mandanten erreicht an eigenen Auseinandersetzungen mit der Tat während seines langen Mandats für ihn nach der Feststellung der Schwere der Schuld im Urteil?

Die FAZ schrieb einen m.E. sehr zutreffenden Artikel (http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/metzler-prozess-gaefgen-klagt-im-s...), dieses Psychogramm eines Mörders damals trifft nach meinen Kenntnissen auch heute noch zu, da sehe ich auch keine eingetretenen Veränderungen.

Auch nach einem Freitag den 13. werde ich allen eventuellen Strafandrohungen eines Juristen / Rechtsanwalts (einem "Organ der Rechtspfllege") aber gelassen entgegen sehen, wie schon immer, auch ohne Veränderungen, denn kollegiale Rücksichten unter Juristen brauche ich ja nicht zu üben, für mich zählen Fakten in dieser Sache eines Kindesmords durch einen damaligen Studenten der Jurisprudenz.

Herr Rudolphi, im Kontext des hiesigen Themas "falsche Formulare vereiteln EGMR-Beschwerden" könnte man denken, dass Sie unterstellen, dass dieser Fehler von den Offiziellen bewusst inszeniert wurde, um einen "gewissenlosen" Anwalt daran zu hindern, für einen Mandanten Rechtansprüche durchzusetzen, die angesichts seiner verwerflichen Tat als Zumutung empfunden werden. Sehen Sie das so?

0

Herr Lippke, dazu will ich Ihnen auch meine Meinung sagen:

1. Den Ausdruck ""gewissenlosen" Anwalt" gebrauche ich hier nicht, weil ich das auch nicht unterstelle, daß ein damals relativ junger Rechtsanwalt - ohne schon viele eigene Erfahrungen in Strafsachen gesammelt zu haben - von Anfang an ohne ein eigenes Gewissen in dieser Sache gehandelt hätte. Aber einen der Strafverteidiger im Prozeß, den Herrn Dr. Ulrich Endres, konnte ich selber einige Male überzeugend erleben - als Strafverteidiger und Vertreter der Nebenklage, das heißt, er kennt eben aus eigenen Erfahrungen perspektivisch auch beide Seiten bei solchen Straftaten sehr gut. Sie verstehen hoffentlich, was ich hier implizit ausdrücke, ohne schon das Wort von einer "Instrumentalisierung" explizit zu gebrauchen.

2. Da auch das BVerfG die Hürden m.W. inzwischen für Anrufungen doch schon höher gelegt hat, damit aber auch faktisch bereits vorher stärker, auch formal aussiebt, könnte ich es mir aber auch schon noch vorstellen, daß solche Überlegungen auch beim EGMR - oder dem BMJ - bereits eine Rolle spielen haben könnten.

Und das würde mich auch nicht groß wundern nach diesem Exempel in Sachen M. Gäfgen alias T. D. L. Olsen, der geplanten Stiftung, dem Buch im Eigenverlag, den vielen Anzeigen und Klagen, auch gegen einen Richter mit dem Namen A. Ohlsen, usw. usf. etc. pp. .....

Nicht nur das "Nemo tenetur se ipsum accusare", auch das "Quidquid agis, prudenter agas et respice finem" lernt noch ein Lateinschüler, auch noch ein späterer Jura-Student oder dann ein Voll-Jurist.

 Bitte so noch korrigieren:
"....bereits eine Rolle im Unterbewußtsein gespielt haben könnten."
 

Sie haben meine Frage nicht beantwortet. Deswegen anders: Thematisieren Sie die Gäfgen-Sache bzw. das Mandat hier, weil Sie davon ausgehen, dass der Formularfehler eine bewusste Reaktion des BMJV auf das Gäfgen-Verfahren beim EGMR war und ist?

Nur so kann ich mir erklären, dass Sie das im Kontext dieses Artikels für relevant halten.

0

Eine eineindeutige Antwort kann ich Ihnen darauf nicht geben, aber auszuschließen bei einer Fülle von Beschwerden inzwischen bei den obersten Gerichten des Bundes und bei der EU würde ich es nicht, und die "Gäfgen-Sache" könnte schon auch eine Rolle dabei gespielt haben, denn auch viele andere könnten diesem Beispiel ja noch intensiv folgen wollen und die Justiz damit faktisch lahmlegen.

Ich kann das also weder bestätigen noch dementieren .....

 

 

0

War Ihre Intention zur Thematisierung des Gäfgen-Mandats nun Ihre Annahme, dass dieses mit den falschen Formularen zusammenhängt oder aus welchem Grund haben Sie das Gäfgen-Mandat hier unter diesem anderslautenden Thema angebracht? Eine klare Frage zu Ihren Gründen der Thematisierung, die Ihnen wohl eine eindeutige Antwort möglich machen sollte.   

0

Es gibt hier mehrere Gründe, Herr Lippke. Einer davon ist: Audiatur et altera pars (auch nach einer eigenen Recherche in dieser Sache).

Aber Sie können mir doch gerne einen (noch) offenen Thread nennen, auch um nun die Situation  nach der Stellung eines Antrags auf Entlassung aus der Strafhaft auf Bewährung mal ebenfalls noch zu thematisieren.

Siehe: http://www.hessenschau.de/panorama/bewaehrung-fuer-kindsmoerder-sehr-unw...

Oder einen Thread hier nennen mit dem Thema, wie ein Häftling seine Zeit besser nutzen könnte für eine spätere Entlassung auf Bewährung, als es in dieser Sache m.E. geschehen ist. Denn eine juristische Karriere dürfte ja wohl keine große Zukunft nach dieser Tat mehr gehabt haben.

Oder wie sehen Sie das?

 

0

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.