Der neue § 611a BGB - schon beim Inkrafttreten überholt?
von , veröffentlicht am 07.06.2016Markus Stoffels hatte bereits darüber berichtet: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze in das parlamentarische Verfahren eingebracht (Entwurfstext hier). Neben einer Novellierung des Rechts der Zeitarbeit und klareren Abgrenzungen von Werkverträgen enthält das Gesetz erstmals eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs (neuer § 611a BGB). Bislang griffen Rechtsprechung und Wissenschaft hier auf eine Analogie zu § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zurück.
Die neue Regelung kommt allerdings ziemlich traditionell daher und lässt jüngere Entwicklungen weithin unberücksichtigt. Insbesondere verschleiert sie, dass das Gesetz zumindest dort, wo ihm EU-Richtlinien zugrundeliegen, die den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff verwenden, einer unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Der EuGH hatte zuletzt mehrfach Personen, die nach deutschem Verständnis keine Arbeitnehmer sind, im unionsrechtlichen Sinne als solche anerkannt (namentlich EuGH vom 11.11.2010 - C-232/09, NZA 2011, 143 – Danosa; 9.7.2015 - C-229/14, NZA 2015, 861 – Balkaya; vgl. auch EuGH vom 10.9.2015 - C-47/14, NZA 2016, 183 – Holterman Ferho Exploitatie). Das betrifft u.a. § 17 KSchG, das ArbZG, das BUrlG und das MuSchG.
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