Einigungsgebühr in Kindschaftssachen trotz noch erforderlicher Kostenentscheidung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.04.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2275 Aufrufe

Nach Abs. 2  S. 2 der Anm. zu VV 1003 RVG entsteht eine Einigungsgebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird. Das OLG Oldenburg hat im Beschluss vom 17.11.2015 - 4 WF 174/15  -  zutreffend entschieden, dass es nur darauf ankommt, dass eine Entscheidung in der Sache selbst entbehrlich wird, dass noch eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten erfolgen muss, hindere die Entstehung einer Einigungsgebühr nicht. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatten die Beteiligten das Sorgerechtsverfahren einvernehmlich für erledigt erklärt, sodass das Gericht noch eine Kostenentscheidung zu treffen hatte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen