Gesetzeswidrig niedrige Vergütung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.12.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtLehrerSachsenLohndumping|3095 Aufrufe

Bereits mehrfach hat das BAG entschieden, dass eine Vergütung sittenwidrig niedrig ist (§ 138 BGB), wenn sie zwei Drittel des nach § 612 Abs. 2 BGB üblichen Entgelts unterschreitet. Eine höhere Quote kann unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) maßgeblich sein, wie sich aus einem Urteil des Fünften Senats ergibt:

Die Klägerin war als Lehrkraft an einer Privatschule in Sachsen tätig. § 5 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft bestimmt, dass Privatschulen eine Genehmigung zum Betrieb nur erteilt werden darf, wenn die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen nicht wesentlich hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden. Dieser Bestimmung erkennt das BAG drittschützende Wirkung zugunsten der betroffenen Lehrkräfte zu und setzt die Quote für das "nicht wesentliche Zurückbleiben" auf 80% fest:

Mit der Vorgabe, die Genehmigung zur Errichtung einer privaten Schule zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, dient Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern bezweckt auch den Schutz der Lehrkräfte (…). Die Konkretisierung der Anforderungen obliegt den Landesgesetzen, denen die Privatschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG unterstehen.

Im Freistaat Sachsen bestimmt § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG, dass die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer - neben anderen Anforderungen - dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden. Wann dies der Fall ist, definieren … im Freistaat Sachsen weder das SächsFrTrSchulG noch die SächsFrTrSchulVO durch eine feste Bezugsgröße. Doch ändert dies an der „drittschützenden" Wirkung von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG iVm. § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG nichts. Mit den dort normierten Voraussetzungen, die nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung, sondern auch während des Betriebs der Privatschule vorliegen müssen (…), soll ua. verhindert werden, dass die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule hinter derjenigen einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule wesentlich zurückbleibt. Der Schutzzweck dieser Vorschriften verbietet damit eine diesen Anforderungen nicht genügende Vergütung.

Verboten ist damit eine Vergütung, die weniger als 80 % der Vergütung einer Lehrkraft an einer vergleichbaren öffentlichen Schule beträgt.

Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht die Formulierung „nicht wesentlich zurückbleiben" in § 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG einer erheblichen, ins Gewicht fallenden Abweichung von der Richtgröße nach unten entgegen. Die von Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsFrTrSchulG verlangte genügende Sicherung der wirtschaftlichen Stellung der Lehrkraft an einer Privatschule erfordert, dass die Tätigkeit der Lehrkraft an einer Privatschule – orientiert an der Honorierung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen – angemessen entgolten wird. Das kann – in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur angemessenen Ausbildungsvergütung (…) – nicht mehr angenommen werden, wenn die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule weniger als 80 % der Vergütung von Lehrkräften an vergleichbaren öffentlichen Schulen beträgt.

BAG, Urt. vom 19.8.2015 - 5 AZR 500/14, BeckRS 2015, 73219

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