Keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Entscheidung des AGH im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
von , veröffentlicht am 04.09.2015Nach § 152 I VwGO können Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts nur in den dort enumerativ aufgezählten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden. Der BGH hat im Beschluss vom 13.7.2015 – AnwZ (B) 1/15 – daraus die zutreffende Konsequenz gezogen, dass, da der Anwaltsgerichtshof gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem OVG gleichsteht, im Falle einer Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 V VwGO eine Beschwerde gegen die Entscheidung des AGH nicht statthaft ist, weil das Verfahren nach § 80 V VwGO in § 152 I VwGO nicht aufgeführt ist.
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