Stellenausschreibung „nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte“ stellt keine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber dar

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.11.2014

Diskriminierungsklagen schwerbehinderter Bewerber beschäftigen die Arbeitsgerichte relativ häufig. Das liegt vielleicht auch daran, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung die Erfolgsaussichten solcher Klagen sehr gestärkt haben. Insoweit sind vor allem die in § 81 SGB IX normierten umfangreichen Pflichten des Arbeitgebers gegenüber schwerbehinderten Menschen im Bewerbungsverfahren zu nennen. Bei öffentlichen Arbeitgebern kommt nach § 82 SGB IX noch hinzu, dass sie schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die Verletzung all dieser Pflichten durch den Arbeitgeber begründet die Vermutung einer Diskriminierung wegen der Behinderung (§ 22 AGG). Das ArbG Kiel (Urteil vom 19.09.2014 – öD 2 Ca 1194 c/14) hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem der Entschädigungsklage eines behinderten Bewerbers ausnahmsweise der Erfolg versagt blieb. Der Sachverhalt lag wie folgt: Nachdem an ihrer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei geworden war, schrieb die Beklagte diese Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt und verlangte nun mit seiner Klage von der beklagten öffentlichen Arbeitgeberin 30.000,00 Euro Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Aus der Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschrieben war, lasse sich keinerlei Zusammenhang ableiten, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers an dessen Behinderung anknüpfte oder durch diese motiviert war. Im Übrigen müsse ein öffentlicher Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Bewerber zwar grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschähe dies nicht, sei das in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Anders läge es aber, wenn aber ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt. Dann sei nämlich die Indizwirkung widerlegt.

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