BVerfG: Was fort ist, ist fort

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.06.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2716 Aufrufe

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 32 VersAusglG die Anwendung der Anpassungsregelungen der §§ 33 und 37 VersAusglG auf Anrechte aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ausschließt (amtlicher Leitsatz des BVerfG Beschluss vom 06.05.2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13)

Gleiches gilt auch für die übrigen Zusatzversorgungssysteme (betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherung).

Die zugrundeliegenden Fälle:

Die beiden Ehemänner waren zum Zeitpunkt der Scheidung bereits Rentner und erhielten (neben der gesetzlichen Rente) auch Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Diese Anrechte wurden intern geteilt, die Versorgung der Männer gekürzt.

Die geschiedenen Ehefrauen erhielten jedoch noch keine Rente aus der Zusatzversorgung, da sie noch weit vom Rentenalter entfernt waren.

Fall 1) Der Ehemann war zugleich auch noch unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ex. Eine Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG sieht das Gesetz (§ 32) für Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vor.

Fall 2) Die Ehefrau verstarb, ohne je einen Cent aus der Zusatzversorgung erhalten zu haben. Eine Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person (§ 37) ist nach § 32 in der ZvöD ausgeschlossen.

Das BVerfG hält die Regelung des § 32 für verfassungsgemäß, es liege weder ein Verstoß gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG vor. Vielmehr habe es im Ermessen des Gesetzgebers gestanden, eine entsprechende Regelung zu schaffen (lesenswert die abweichende Meinung des Richters Gaier, das BVerfG schreibt die besten Kritiken an seinen Entscheidungen häufig gleich selbst).

Ein Streit, der so alt ist wie die Reform des VA, ist damit beendet.

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