Money for nothing?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.05.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2380 Aufrufe

Die Ehezeit betrug weniger als drei Jahre und keiner der Beteiligten hatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gestellt.


Demgemäß stellte das FamG im Scheidungsbeschluss fest, dass ein Wertausgleich nicht stattfinde. Einen Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich setzte das FamG indes nicht fest. Da bei blieb es auch nach entsprechender Antragstellung, da ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt und dieser daher nicht anhängig geworden sei.


Falsch, sagt das OLG Oldenburg (und mit ihm wohl die ganz herrschende Meinung) und setzt den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich auf 1.000 € fest.


Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist darin beizupflichten, dass selbst dann ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen ist, wenn bei kurzer Ehedauer keine Anträge gemäß § 3 VersAusglG gestellt werden. Für die Anwendung des §50 I FamGKG ist es ausreichend, dass der Versorgungsausgleich Gegenstand des Verfahrens geworden ist und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Durchführung eines Versorgungsausgleichs stattgefunden hat. Dies ist unzweifelhaft der Fall, denn das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat sich in seinem verfahrensbeendenden Beschluss vom 2. April 2014 sowohl im Tenor als auch in den Gründen mit der Frage der Durchführung des Versorgungsausgleichs auseinandergesetzt und schließlich auch eine auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezogene Rechtsmittelbelehrung vorgenommen.


OLG Oldenburg v. 06.05.14 - 4 WF 66/14

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