Besetzungspraxis im Bundesfamilienministerium hat Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.05.2014

Ausgerechnet beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend war die eine Zeitlang gängige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig. Das hat vor kurzem das Verwaltungsgericht Berlin (Urteile vom 8. Mai 2014 - VG 5 K 50.12, VG 5 K 141.12 und VG 5 K 412.12) auf die Klage der Gleichstellungsbeauftragten entschieden. In dem seinerzeit von Kristina Schröder geleiteten Ministerium waren in den Jahren 2011 und 2012 drei herausgehobene Stellen zu besetzen, nämlich diejenige des Pressesprechers des Ministeriums, die des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und die eines beamteten Staatssekretärs. Die hierzu getroffenen Auswahlentscheidungen wurden der Klägerin entweder nicht (so im Fall des Staatssekretärs) oder nur kurz vor der jeweiligen Besetzung (so im Fall des Pressesprechers und des Unabhängigen Beauftragten) mitgeteilt. Ihre Einsprüche hiergegen scheiterten ebenso wie außergerichtliche Einigungsverfahren. Mit ihren Klagen beanstandet die Klägerin die Besetzungspraxis. Sie sei in allen Fällen nicht wie gesetzlich vorgesehen rechtzeitig beteiligt worden. Die Beklagte habe von ihr zuvor in früheren Gerichtsverfahren gegebene Zusagen zur Änderung der Praxis nicht eingehalten. Die gesetzlichen Beteiligungsvorschriften bezögen sich entgegen der Ansicht des Ministeriums auch auf Positionen politischer Beamter. Das Verwaltungsgericht gab allen Klagen statt. Die Klagen seien entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig. Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sehe Klagen der vorliegenden Art ausdrücklich als besonders ausgestalteten Organstreit vor. Ungeachtet des Wechsels der Bundesministerin bestehe eine Wiederholungsgefahr, weil in zentralen Fragen der Besetzungspraxis weiterhin Uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestehe. Auch in der Sache habe die Klägerin recht. In allen drei Fällen habe das Ministerium die gesetzlichen Vorgaben des BGleiG missachtet. Diese sehe umfassende Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten vor. Dazu gehörten die frühzeitige Beteiligung und die umfassende Unterrichtung bei allen Entscheidungsprozessen, um an der Willensbildung mitzuwirken und so wesentliche Weichenstellungen im Vorfeld zu beeinflussen. Das Gesetz erstrecke diese Rechte auch auf die Besetzung von Spitzenpositionen wie die politischer Beamter.

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