Bußgeldbescheid ohne Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.05.2014

Blogleser Rechtsanwalt Bernd Brüntrup aus Minden hat mir  dankenswerterweise einen Beschluss des OLG Hamm zukommen lassen. Es handelt sich eigentlich nur um eine unspektakuläre Verwerfung einer Rechtsbeschwerde. Aus einem Zusatz ergibt sich aber Interessantes zur Frage, wie weit der Tatvorwurf in einem Bußgeldbescheid konkretisiert werden muss, damit der Bußgeldbescheid (ähnlich wie die Anklageschrift im Strafverfahren) eine wirksame Verfahrensgrundlage sein kann. Andernfalls ist nämlich das Verfahren wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen (nach §§ 170 II StPO, 46 OWiG, wenn die Sache noch nicht bei Gericht ist oder nach § 206a StPO bzw. 260 Abs. 3 StPO im gerichtlichen Verfahren). Grundsätzlich heißt es in § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG zur Tatbezeichnung im Bußgeldbescheid:

Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften

Das OLG stellt hier klar: Angaben zur Wirkstoffkonzentration braucht es bei einer OWi nach § 24a StVG nicht:

Für eine Einstellung des Verfahrens besteht - auch mit Blick auf die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des Senats (Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 Ss Owi 319/09, NZV 2010, 270) - keine Veranlassung. Die Entscheidung betraf nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung, sondern lediglich die Frage, ob der Inhalt des Bußgeldbescheides für eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausreicht/Wie sich aus dem Beschluss ergibt, sah der Senat den Bußgeldbescheid auch ohne Angabe der konkreten Tetrahydrocannabinol-Konzentration als wirksame Voraussetzung für das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG an, da er das Verfahren nicht einstellte, sondern die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückverwies. Aus dem Bußgeldbescheid ergibt sich auch ohne Angabe der Konzentration des berauschenden Mittels zweifelsfrei der erfasste und geahndete Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1970 - 4 StR 190/70, NJW 1970, 2222 f.).

  OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 - III - 3 RBs 49/14 
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