B e t r o f f e n e n d u r c h e i n a n d e r

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.01.2014

...ein anderes Kunstwort fiel mir dazu nun wirklich nicht ein. Da legt ein namensgleicher Betroffener gegen einen nicht gegen ihn gerichteten Bußgeldbescheid Einspruch ein. Zum Termin kommt der richtige Betroffene nicht - es findet Einspruchsverwerfung statt. Was muss nun in der Rechtsbeschwerde geschehen? Antwort:

Ergeht nach Einspruchseinlegung durch einen nicht betroffenen Dritten ein Verwerfungsurteil gemäß § 74 Absatz II OWiG gegen den (tatsächlich) Betroffenen, weil das Gericht irrtümlich von dessen Einspruch ausgeht, ist auf seine Sachrüge hin das Urteil wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses, nämlich der Rechtskraft des Bußgeldbescheides, durch das Rechtsbeschwerdegericht aufzuheben. Der Einspruch des nicht betroffenen Dritten ist durch das Rechtsbeschwerdegericht unter Auferlegung der durch den Einspruch und dessen Verwerfung entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.08.2013 - 2 Ss OWi 653/13    BeckRS 2013, 22031

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