Anwaltliche Fehler im Familienrecht - und wie man sie vermeidet (VII)

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 31.10.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4806 Aufrufe

Der Ehemann ist alleiniger Mieter der Ehewohnung. Eines Tages zieht er aus und kündigt die Wohnung.

Was macht die Frau?

Sie beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung

a) die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer der Trennungszeit und

b) darüber hinaus die Feststellung, dass die Kündigung der Ehewohnung des Antragsgegners rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sei.

Beide Anträge waren nicht von Erfolg gekrönt.

a) Da der Ehemann freiwillig aus der Ehewohnung ausgezogen ist und diese der Frau zur weiteren Nutzung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses überlassen hat,  fehlt es schon an einem Regelungsbedürfnis für einen Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB.

b) Bei dem Antrag zu b) handelt es sich um eine sonstige Familiensache im Sinne im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG. Eine Verbindung einer solchen Familienstreitsache mit einer FGG-FamSache  (Antrag zu a) ist unzulässig.

Im Übrigen entfaltet die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Antragsgegner in einem gegen den anderen Ehegatten gerichteten Verfahren keine Wirkung im Verhältnis zum Vermieter der Wohnung. Sie vermag allenfalls Grundlage für einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Solidarität begründen.

Was hätte die Frau also tun sollen?

Sie hätte vor der Kündigung ein gerichtliches Kündigungsverbot erwirken müssen, das gemäß §§ 135, 136 BGB Wirkung auch gegenüber dem Vermieter gehabt hätte.

OLG Frankfurt v. 20.02.2013 - 5 UF 14/13 mit Anmerkung Giers in FamFR 2013, 476

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3 Kommentare

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Stellt sich die Frage, wie die Ehefrau vor der Kündigung von dieser Kenntnis erlangen soll, wenn gerade ein Rechtsmißbrauch (und somit wahrscheinlich eine "heimliche" Kündigung) im Raum steht.

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