BGH: Streitwert im Rechtmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.10.2013

Nach dem BGH, Beschluss vom 26.09.2013 – IX ZR 204/11 – bestimmt sich der gerichtlich festzusetzende Streitwert im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde. Soweit es wegen eines Teils eines Anspruchs nicht zu einer gerichtlichen Anhängigkeit komme, scheide eine Festsetzung des Streitwerts aus. Voraussetzung für die gerichtliche Festsetzung des für die anwaltlichen Gebühren maßgeblichen Werts nach §§ 32, 33 RVG sei nämlich, dass die Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem gerichtlichen Verfahren in Rede stehen. Hieran fehlt es bezüglich eines mit der Revision nicht weiterverfolgten Klagebegehrens. Nach dem BGH stehen diesem Gesetzesverständnis verfassungsrechtliche Gründe nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt die Möglichkeit habe, für seine auf einem umfassenderen Auftrag beruhende außergerichtliche Tätigkeit gesonderte Gebühren gegen seinen Mandanten geltend zu machen.

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