Beschluss über Revisionsverwerfung "als offensichtlich unbegründet" auf Antrag der StA: Gegenvorstellung nicht möglich

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.09.2013
Rechtsgebiete: BGHGegenvorstellungStrafrechtVerkehrsrecht|3112 Aufrufe

Auf die Idee kann man als Verteidiger schon kommen, wenn man einen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kassieren musste: "Jetzt muss die Gegenvorstellung her!"

Geht aber nicht.

Die an keine Frist gebundene „Gegenvorstellung“ nach § 33a StPO ist als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. September 2012 – 4 StR 195/12 und vom 25. Juni 2009 – 4 StR 121/09 je-weils mwN). Gegen Revisionsentscheidungen ist vielmehr als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO statthaft.

BGH, Beschluss vom 15.8.2013 - 4 StR 196/13

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