Unterbringung nach § 64 StGB: Keine Verwertung getilgter Voreintragungen / Kein "in dubio" bei Maßregel

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.09.2013

Wenn man die Persönlichkeit eines Täters beurteilen muss, liegt es nahe, auch in die Vergangenheit zu schauen. Dies gilt natürlich auch für Unterbringungen nach § 64 StGB. Hier hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Tilgung nach dem BZRG einer Verwertung der Alttaten entgegensteht. 

Die Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat die Gefahr künftiger hangbedingter erheblicher Straftaten des Angeklagten S. bejaht und dies allein damit begründet, dass auch bei früheren – ausweislich der Urteilsgründe bereits getilgten – Verurtei-lungen Alkohol und Drogen jeweils eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hätten. In der Heranziehung im Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose liegt ein Verstoß gegen das auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung geltende gesetzliche Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, der auf Sachrüge hin zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2012 – 3 StR 309/12, BGHSt 57, 300, 302 f.; vom 21. August 2012 – 4 StR 247/12, NStZ-RR 2013, 84). Nach dieser Vorschrift dürfen aus Taten, die Gegenstand getilgter Verurtei-lungen sind, keine nachteiligen Schlüsse auf die Persönlichkeit eines Angeklagten gezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 8/10, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 11).
Des Weiteren hat sich das Landgericht nicht von der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung in der Unterbringung überzeugen können, sondern diese lediglich „zu Gunsten“ des Angeklagten S. unterstellt. Dabei hat die Strafkammer verkannt, dass es sich bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB um eine den Angeklagten beschwerende Maßregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7), deren tatbestandliche Voraussetzungen bei einer Anordnung sicher feststehen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, insoweit in NStZ 2004, 111 nicht abgedruckt; Beschluss vom 1. März 2001 – 4 StR 36/01, NStZ-RR 2001, 295). Für eine Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum.

BGH, Beschluss vom 18.6.2013 - 4 StR 145/13 

Hinweis: Letzteres zum Grundsatz "in dubio" gilt auch für §§ 69, 69a StGB

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