Was gehört alles noch zur Instanz?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.09.2013

Der Beschluss des OLG Hamburg vom 02.07.2013 – 8 W 61/13 - gibt Anlass zu der Frage, welche Tätigkeiten noch zur vorausgehenden Instanz gezählt werden können. Nach dem OLG Hamburg steht dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für die Weiterleitung eines Schreibens, welches ihn über die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Gegenseite informiert, verbunden mit der Bitte, noch keinen eigenen BGH-Anwalt zu bestellen, die Besprechung dieser Bitte mit der Partei und die Erteilung der Zustimmung sowie die spätere Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde noch keine Verkehrsanwaltsgebühr zu, da es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 I Nr. 9 RVG handele. Spätestens die Zustimmung zur Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann nach meiner Auffassung nicht mehr als „Neben- und Abwicklungstätigkeit“ bezeichnet werden.

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