USA: Sind Telekommunikationsanbieter besonders regelungsbedürftg, wenn es um den Datenschutz geht?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 19.08.2013

Die Financial Times (Anmeldung erforderlich) berichtet, dass die größten US-Kabel-und Telekommunikationsunternehmen  für eine Lockerung der Privatsphäre (Privacy-) Regeln Lobbyingarbeit betreiben, damit sie ihre Daten über das Telefonverhalten ihrer Kunden an Dritte verkaufen können.

Die Unternehmen wollen wie allgemeine IT-Unternehmen (Facebook usw)  und wie öffentliche Versorgungsunternehmen behandelt werden. Ihr Hauptargument ist dass der regulatorische Rechtsrahmen nicht Schritt gehalten habe mit dem technischen Fortschritt.

Dies würde eine Gesetzesnovelle erfordern, wonach die Überwachung dieser TK-Unternehmen von der Federal Communications Commission (FCC) auf die Federal Trade Commission (FTC) übertragen würde. Die FTC ist allgemein für den Verbraucherschutz und die Überprüfung der Datenschutzregeln der Unternehmen (Privacy Policies) zuständig.

Eine gute Übersicht über die derzeit geltenden Gesetze und FCC-Regeln (CPNI - Customer Proprietary Network Information, CAN-SPAM, Telephone Consumer Protection Act) finden Sie hier.

Was halten Sie von einem solchen Schritt? Auch im Hinblick auf Deutschland und das TKG: Sind TK-Unternehmen besonders regelungsbedürftig, wenn es um den Datenschutz geht?

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Eine interessante Frage zu einem Rechtsgebiet, auf dem ich mich leider zu wenig auskenne. Deswegen müßte ich für mich erst einmal klären, wie die Lage in Deutschland derzeit aussieht: Hier dürfte ein allgemeines IT-Unternehmen wie Facebook ein Telemediendienst im Sinn des TMG sein. Die interessanten Daten über das Nutzungsverhalten der Kunden (Nutzerprofil) darf so ein allg. IT-Unternehmen nach § 12 I TMG doch allenfalls nur dann erheben und an Dritte verkaufen, wenn der Nutzer hierzu eingewilligt hat, § 12 I 1 Alt. 2 TMG, da ich eine gesetzliche Erlaubnisvorschrift hierzu nicht gefunden habe.

 

Für eine Telekommunikationsunternehmen gelten insoweit die §§ 88 ff TKG. Hiernach darf das TK Unternehmen die dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Daten nur im "für die geschäftsmäßige Erbringung einschließlich dem Schutz der technischen Systeme" erforderlichen Umfang erfassen, § 88 III 1 TKG. Ich gehe einmal davon aus, dass die Nutzerprofilanalyse und deren Verkauf an Dritte hiervon nicht erfasst ist. 

 

Damit bleibt nur § 88 III i.v.m. §§ 91ff TKG, die aber meines Erachtens auch keine Erstellung einer Nutzerprofilanalyse erlauben, jedenfalls nicht deren Verkauf an Dritte.

 

Ich hätte daher im ersten Moment gesagt, dass allg. IT-Unternehmen über die Einwilligung eine Nutzerprofilanalyse erstellen und an Dritte weiterverkaufen dürfen. Während TK-Unternehmen diese Möglichkeit versagt ist, weil § 88 TKG im Gegensatz zu § 12 TMG nicht die Möglichkeit der Einwilligung vorsieht.

 

Allerdings sieht Teil 3 des TKG über den Kundenschutz in § 47b TKG ausdrücklich vor, dass ein Abweichen von den Regelungen des Teil 3 nicht vereinbart werden kann. Eine solche Regelung, die ein Abweichen von den Vorschriften verbietet, habe ich jetzt aber nicht in Teil 7 (Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öff. Sicherheit) des TKG gefunden. Systematisch käme ich daher zum Ergebnis, dass ein Abweichen von den Vorschriften des Teil 7 aufgrund der Privatautonomie genauso zulässig sein müßte.

 

Demgemäß sehe ich - bei meinem derzeitigen Kenntnisstand - für beide Arten von Unternehmen (allg. IT- sowie TK - Unternehmen) nur den Weg der Einwilligung, der beiden gleichermaßen eröffnet sein müßte.

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