Wer muss arm sein?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.02.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|4710 Aufrufe

Nach der Scheidung verblieb die Tochter bei ihrem Vater. Sie will nun Unterhaltsansprüche gegen ihre Mutter geltend machen.

Sie stellt, vertreten durch ihren Vater, einen entsprechenden Antrag bei dem Familiengericht und begehrt zugleich Verfahrenskostenhilfe.

Wer muss nun „arm“ sein? Das Kind oder der Vater? Ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für das Kind oder den Vater einzureichen?

Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.11. 2012 – II-6 WF 260/12) sagt: 

Macht ein minderjähriges Kind, vertreten durch seinen sorgeberechtigten Elternteil, einen Anspruch geltend, so ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen eines Verfahrenskostenhilfeantrags allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes abzustellen.

ABER: Einzusetzendes Vermögen des Kindes i. S. des § 115 ZPO wäre auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen die Eltern. Hier kommt ein solcher Anspruch sowohl gegen die Mutter als auch gegen den Vater in Betracht. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wäre gegenüber der beantragten VKH vorrangig. Das Kind muss daher in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse entsprechende Angaben machen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen