Arbeitgeber kann Herausgabe von Schmiergeldern verlangen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.02.2013

 

Der Leiter des Bauwesens eines großen Unternehmens hatte Bauaufträge im Wert von 34 Millionen Euro an einen Projektentwickler und einen Architekten vergeben. Die hatten ihn jedoch geschmiert – mit einer Million Euro und der kostenlosen Überlassung eines BMW Sportwagens. Als die Sache aufflog, wurden die Beteiligten wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit jeweils zu einer Freiheitsstrafe von rund vier Jahren verurteilt. Damit war die Sache aber noch nicht zu Ende: Der Arbeitgeber verlangte 1.119.121 Euro von seinem Arbeitnehmer und vom Architekt sowie dem Projektentwickler in Gesamtschuldnerschaft und bekam vor dem LAG München (Urteil vom 68.5.2012, BeckRS 2012, 72251) recht. Im Einklang mit der h.M. und der Rechtsprechung des BAG ist das LAG der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer empfangene Schmiergelder nach §§ 667, 681, 687 Abs. 2 BGB an den Arbeitgeber/Auftraggeber herauszugeben hat. Mit der Annahme von Schmiergeld führe der Arbeitnehmer ein fremdes Geschäft als eigenes. Die gegen diesen Herausgabeanspruch gerichteten Einwände, die im Ergebnis allein einen Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers/Auftraggebers bei Schmiergeldannahme zulassen wollen, griffen nicht durch. Aber auch von den Personen, welche an einen Arbeitnehmer Schmiergeld entrichteten, könne der Arbeitgeber/Auftraggeber Schadenersatz verlangen. Dies setze voraus, dass deswegen bei ihm ein Schaden eingetreten ist. Regelmäßig werde dies nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises in Höhe des bezahlten Schmiergeldes anzunehmen sein. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Schmiergeldbetrag relativ gering sei und maximal 5 % der Gesamtauftragssumme ausmache; dann sei nicht auszuschließen, dass Schmiergeldzahler diesen Betrag von ihrem Gewinn abgezweigt haben.

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