VAMA ... bleibt standardisiertes Messverfahren

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2013
Rechtsgebiete: VAMAStrafrechtVerkehrsrecht|2497 Aufrufe

Einer meiner ersten Aufsätze war ein Beitrag zum VAMA-Verfahren in DAR 2005, 55. Irgendwie schien dieses Messverfahren schon damals "in die Jahre gekommen". Tatsächlich funktioniert es noch immer - und war mal wieder Gelegenheit für eine veröffentlichte Entscheidung des OLG Bamberg. Hier die Leitsätze:

 

1. Das von der Polizei in Bayern zur Abstandsmessung eingesetzte sog. Brücken-Abstandsmessverfahren (VAMA) erfüllt alle Kriterien für die Einordnung als standardisiertes Messverfahren. Als ‚standardisiert‘ ist damit nicht nur der mit Hilfe der Messanlage erfolgende Messvorgang selbst, sondern auch die anschließende Auswertung der gewonnenen Messaufnahmen zu qualifizieren, wobei unerheblich ist, ob diese Auswertung automatisiert oder auf sonstige Weise stattfindet.

2. Ist in den Gründen des Bußgeldurteils eindeutig und zweifelsfrei festgestellt, dass die dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeits- und Abstandswerte mit Hilfe des Brücken-Abstandsmessverfahrens (VAMA) unter Vornahme des Toleranzabzugs ermittelt wurden, ist die Mitteilung der konkreten Toleranzwerte nicht erforderlich. Denn mit der konkreten Bezeichnung des Messverfahrens ist auch der Wert der von der Innerstaatlichen Bauartzulassung der PTB geforderten systemimmanenten Toleranzen hinreichend dargetan. Es bedarf dann nicht mehr der Wiedergabe der Zeitwerte, die auf den in der Regel in den Akten befindlichen Videoprints eingeblendet sind.

 

OLG Bamberg: Beschluss vom 12.12.2012 - 3 Ss OWi 450/12    BeckRS 2013, 00407

 

 

Ausführlich zum VAMA-Verfahren: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten, 2012, Rn. 551 ff.

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