Immer wieder: Keine Wiedereinsetzung zur Erhebung einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.01.2013

Dieses Thema lief schon mehrmals im Blog. Die Konstellation ist immer dieselbe: Der Angeklagte legt Revision ein und begründet diese nur ein wenig (i.d.R. durch erhebung der pauschalen Sachrüge). Später fällt ihm auf: "Ups! Da hätte ich doch auch die Verfahrensrüge erheben können/müssen...":

 

 

Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision des Angeklagten - wie hier - bereits form- und fristgerecht begründet worden ist und nur zu einzelnen Angriffen ergänzend vorgetragen werden soll (BGHSt 1, 44, 46; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12 mwN). Denn das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist darf nicht dazu dienen, die Form- und Fristgebundenheit der Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu unterlaufen (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; BGH NStZ-RR 1996, 140). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; BGH StV 2008, 569). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor.

 

BGH, Beschluss vom 25.9.2012 - 1 StR 361/12

 

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