BGH: Notar darf Testamentsvollstrecker nicht auswählen

Fachanwalt für Erbrecht
02.12.2012Der Notar hatte ein Testament beurkundet, nach dem er u.a. selbst die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen sollte. Die von ihm ausgewählte Person beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihm nicht erteilt wurde. Zu Recht, so der BGH in seinem Beschluss am 10.10.2012 (IV ZB 14/12). So ergebe sich aus § 7 Nr. 1 BeurkG, dass der beurkundende Notar sich in einem Testament nicht das Recht zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers einräumen lassen darf. Darin sei die unzulässige Verschaffung eines Vorteils zu sehen, da der Notar möglicherweise eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die ihn innerhalb der Erbauseinandersetzung zu notariellen Vollzugsgeschäften beauftragen könnte. Es würde mithin die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Interessen des Testierenden und des Notar bestehen. Der BGH bestätigte dahin die herrschende Meinung aus der Fachliteratur.
Siehe auch:
- Keine Prüfung im Mandatsverhältnis wurzelnder Einwendungen durch den Rechtspfleger
- Für alle Instanzen erteilte Prozessvollmacht noch kein Auftrag für die Berufungsinstanz
- Rückfestsetzung gegen den Rechtsanwalt
- Keine Abtretung einer anwaltlichen Honorarforderung an den Steuerberater
- OLG Bamberg: Konkrete Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit erforderlich
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