Reduzierte Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.10.2012

Mit der Frage, ob die voll oder nur eine reduzierte Verfahrensgebühr entsteht, wenn in einem selbstständigen Beweisverfahren der Auftrag endet, bevor ein Schriftsatz mit Sachanträgen oder Sachvortrag eingereicht oder ein gerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, hat sich das OLG München im Beschluss vom 22.09.2012 – 11 W 1676/12  - auseinandergesetzt. Obwohl es sich bei dem selbständigen Beweisverfahren um ein Verfahren handelt, in dem Sachanträge jedenfalls des Antragsgegners nicht erforderlich sind hat sich das OLG München auf den Standpunkt gestellt, dass der Rechtsanwalt des Antragsgegners nur eine auf einen Satz von 0,8 reduzierte Verfahrensgebühr erhält, wenn er weder einen Gegenantrag noch eine Gegenerklärung, die sich mit dem dem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zugrundeliegenden Sachverhalt beschäftigt, eingereicht oder nur verfahrensrechtliche Anregungen gegeben hat.

 

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