OLG Hamm zum Geldsanktionsgesetz: Beschlusstenor muss bei Umwandlung die Ursprungssanktion angeben

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.08.2012

Zum wiederholten Male hat sich nun ein OLG zum so genannten Geldsanktionsgesetz geäußert. Das OLG Hamm hat zu den Anforderungen an die Abfassung des Beschlusses entschieden und eine Rechtsbeschwerde zugelassen:

 

Das zulässige Rechtsmittel hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Entscheidung.

a)

Die Rechtsbeschwerde des Bundesamtes für Justiz als Bewilligungsbehörde ist, wie sich aus deren Begründung ergibt, auf die eigentliche Umwandlungsentscheidung, d.h. die Angabe von Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion, beschränkt. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschränkung des Rechtsmittels bestehen nicht, abgesehen davon, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der gegen die Betroffene als im Gebiet der Europäischen Union ansäs­sige juristische Person verhängten Geldsanktion nach § 87 i Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 87 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 u. 2, § 87 b Abs. 1 u. 3 Nr. 2 IRG erfüllt sind, die Betroffene Einwendungen nach § 87 b Abs. 3 Nr. 9 IRG gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht erhoben hatte und somit das Amtsgericht zu Recht die Entscheidung des Centraal Justitieel Incassobureau in Leeuwarden vom 16. Februar 2011 nach § 87 i Abs. 3 S. 1, Abs. 5 IRG für vollstreckbar erklärt hat.

b)

Allerdings erweist sich die daneben gleichzeitig getroffene Umwandlungsentscheidung des Amtsgerichts nach materiell-rechtlicher Überprüfung als unvollständig und daher fehlerhaft. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 87 i Abs. 5 S. 2 IRG, der inhaltlich der in § 87 f Abs. 3 S. 1 IRG für das behördliche Bewilligungsverfahren geltenden gesetzlichen Regelung entspricht, sind – soweit das Amtsgericht in seinem im Anwendungsbereich des § 87 i IRG ergehenden Beschluss die ausländische Entscheidung über die Verhängung einer Geldsanktion für vollstreckbar erklärt – die ausländische Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben. Die ausländische Geldsanktion ist dabei nach § 87 i Abs. 3 S. 2 IRG in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Das Amtsgericht hat in der Beschlussformel der angegriffenen Entscheidung zwar unter Ziff. 2. bestimmt, dass „die darin verhängte Geldsanktion umgewandelt wird“, es dabei aber versäumt, Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben, was jedoch Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Umwandlungsentscheidung im Inland ist. Der Senat hat daher im Wege der eigenen Sachentscheidung (§ 87 j IRG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO) die unvollständige Umwandlungsentscheidung unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses und dessen Neufassung in der vom Gesetz geforderten Weise ergänzt.

 

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 14.8.2012 - III-2 RBs 62/12 (RH)

 

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