BGH: Nur Vergütung nach Teil 6 VV RVG auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem BGH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.08.2012

Mit der Frage, wie die Vergütung eines in einer Unterbringungssache im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH zu bemessen ist, hat sich der BGH im Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 346/10 – auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat diese keinen Anspruch nach Nr. 3208 VV RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3.2.2 Nr. 1b VV RVG, sondern lediglich nach Nr. 6300 VV RVG. Mit dem Begriff „Familiensache“ knüpfe das Gesetzt an § 111 FamFG an, der den Kreis der Familiensachen definiere, keine Familiensachen seien deshalb die in Buch 3-8 FamFG geregelten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, also auch nicht die in Buch 7 geregelten Freiheitsentziehungssachen. 

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