Nur Pauschsatz für berufsbedingte Fahrtkosten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.07.2012

Der BGH hat die umstrittene Frage, ob bei der Bemessung, in welchem Umfang berufsbedingte Fahrtkosten das für die Verfahrenskostenhilfe einzusetzende Einkommen eines Beteiligten vermindern, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien (überwiegend 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) heranzuziehen sind oder auf § 3 Nr. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII zurückzugreifen ist, nunmehr im Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 658/11 entschieden. Nach dem BGH ist die Verfahrenskostenhilfe für eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung des Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege, so dass die sozialhilferechtlichen Pauschsätze (5,20 EUR pro Entfernungskilometer und Monat) anzuwenden sind; offen ließ der BGH jedoch die Frage, ob die in der Durchführungsverordnung enthaltene Beschränkung auf 40 Entfernungskilometer auf die Einkommensermittlung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zu übertragen ist.

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