Verlängerungsantrag bei ergangenen einstweiligen Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetztes gesondert zu vergüten
von , veröffentlicht am 09.07.2012Mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung, dass nämlich die Verlängerung einer Eilmaßnahme lediglich eine Abänderung der ursprünglichen einstweiligen Anordnung ist, sodass nur eine Angelegenheit gegeben ist mit der Folge, dass keine erneute Vergütung anfällt, hat sich das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 31.05.2012 - 6 WF 83/12 -befasst. Nach dem OLG Zweibrücken jedoch wird mit dem Antrag auf Verlängerung ergangener einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes ein neuer eigenständiger Anspruch geltend gemacht, der nicht von § 16 Nr. 5 RVG erfasst wird und deshalb gesondert zu vergüten ist.
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