Telefonat reicht für Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Erledigungsbesprechung nicht?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2012

Auffallend schwer tut sich die Rechtsprechung mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvariante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung. Des OVG Münster hat sich in dem Beschluss vom 28.3.2012 - 14 E 1411/11 - unter anderem mit der heftigen Kritik der Literatur an der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung auseinandergesetzt, wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündliche Verhandlung entstehen könne. Als eine Art „Kompromiss" mit der Kritik der Literatur hat das OVG Münster in der Entscheidung den Standpunkt vertreten, eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung könne in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung allenfalls entstehen, wenn es sich um gegenüber gerichtlichen Verhandlungs -,Erörterungs- oder Beweisaufbahmeterminen sowie Sachverständigenterminen qualitativ gleichwertige Besprechungstermine gehandelt habe, ein Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Behörde reiche aber hierfür nicht aus. Eine Differenzierung die im Gesetz nun wirklich nicht die geringste Stütze findet.....

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