Vom Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
von , veröffentlicht am 24.03.2012Im RVG definieren sich Verfahrensgebühren durch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Was das für die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des Berufungsbeklagten bedeutet, hat das OLG Naumburg im Beschluss vom 18.1.2012 - 10 W 67/11(KfB) - nochmals unterstrichen. So entsteht die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG mit der Entgegennahme der Berufungsschrift/-begründung und im konkreten Fall auch eines Hinweises des Gerichts nach § 522 ZPO, eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Anwalt bedarf es insoweit nicht.
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