Keine Akteneinsicht in Bedienungsanleitung: "...und zurück..."

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 23.02.2012

Normalerweise spielt die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung im Verfahren nach § 62 OWiG eine Rolle. Das AG Bamberg hat nun eine andere Lösung gewählt, nämlich die Rückverweisung an die Verwaltungsbehörde. Interessanter Ansatz, so meine ich:

 

Nach Aktenlage sind die gebotenen Ermittlungen dazu, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, noch nicht abgeschlossen (§ 69 Absatz 5 OWiG).
Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die vorliegend von der Verteidigung erbetenen Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht. Denn die vom Betroffenen aufgrund dieser Unterlagen beabsichtigte sachverständige Überprüfung kann ihm von Rechts wegen weder verwehrt noch durch Verweigerung der Anknüpfungstatsachen in der Sache entwertet werden. Die vom Betroffenen aufgrund solcher Unterlagen veranlasste Begutachtung kann die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen begründen, die der Betroffene binnen einer von der Verwaltungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist beantragen kann.

Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, verkürzt das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um diese Ermittlungen. Das Zwischenverfahren ist derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen, zumal die Akte unter Übergehung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 69 OWiG vorgelegt wurde.

Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

 

AG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2011 - 14 OWi 2311 Js 13450/11

gefunden hier.

 

Zur Akteneinsicht in Bedienungsanleitungen und andere Messunterlagen: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, 1. Aufl. 2012

 

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