Sind Internet-Geschicklichkeitsspiele mit Teilnahmeentgelt über 50 Cent rechtswidrig?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 01.02.2012

Diese Frage hat immerhin das VG Münster im Beschluss vom 14.06.2010 bejaht. Folgte man dieser Rechtsansicht, so wären die praktischen Konsequenzen erheblich, dass sich die meisten Quiz-Gewinnspiele oder sonstigen Geschicklichkeitsspiele nur schwer finanzieren ließen.

Allerdings scheint der Wortlaut des § 8a Abs. 1 S. 6 1. Hs RStV dem VG Münster zunächst Recht zu geben.  Denn danach "darf für die Teilnahme" an einem Gewinnspiel (im Rundfunk oder in vergleichbaren Telemedien) nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden".

Fraglich ist aber, ob aus dem Normwortlaut der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass alle Online-Gewinnspiele mit höherem Teilnahmeentgelt generell unzulässig sein sollen. Die Rechtsliteratur lehnt dies überwiegend ab (vgl. z.B. Bolay, ZfWG 2010, 88 ff.; Lober, MMR 2010, 295, 297).

Dem ist meines Erachtens zuzustimmen, da § 8a Abs. 1 S. 6 RStV gerade keine einschränkende Eingriffsnorm für Geschicklichkeitsspiele in Telemedien darstellt, sondern  nur die positive Aussage statuiert, dass jedenfalls Gewinnspiele unterhalb einer Entgeltgrenze von 0,50 Euro stets und ohne weitere Voraussetzungen zulässig sind.

Diese Auslegung wird auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 8a Abs. 1 S. 5 RStV deutlich, wonach die Vorschrift nur „klarstellen“ soll, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk stets „zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 € einschließlich gesetzlich geltender Mehrwertsteuer verlangt wird“ (Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 15). Hierdurch wird indes noch nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen Telemedien-Gewinnspiele mit höherem Teilnahmeentgelt zulässig sind.

Nur diese Auslegung vermeidet erhebliche rechtssystematische Widersprüche, welche sich andernfalls aufgrund der zu erwartenden neuen Rechtslage legaler lizensierter Online-Glücksspielanbieter nach der schleswig-holsteinischen Glücksspielregelung (Glücksspielgesetz SH vom 20.10.2011) und dem Entwurf des Ersten GlüÄndStV  ergeben würde. Dort werden freilich für zufallsabhängige Glücksspiele in Telemedien keine entsprechenden Entgelthöchstgrenzen pro Teilnahme festgelegt. Mithin führte die restriktive Auslegung des VG Münster zu dem absurden Ergebnis, dass Spieler für zufallsabhängige Telemedien-Glücksspiele, deren Ausgang sie nicht in der Hand haben, hohe Einsatzbeträge (z.B. 50 Euro) zulässigerweise erbringen dürften, bei den Geschicklichkeitsspielen, deren Ausgang sie nach ihren Fähigkeiten beeinflussen könnten, das Teilnahmeentgelt aber auf eine Marginalie begrenzt wäre.

Daher überzeugt die Auffassung im Schrifttum, welche auch auf die Rechtsprechung des BayVGH vom 28.10.2009 hinweist, wonach die in § 8a Abs. 1 S. 2 bis 6 RStV normierten Anforderungen „nicht als Eingriffsgesetze“ anzusehen seien (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.10.2009 – 7 N 09.1377; hierauf zu Recht hinweisend Bolay, ZfWG 2010, 88, 89; siehe auch Lober, MMR 2010, 295, 297).

Die Vorschrift kann mithin nur konstitutiv feststellen, dass jedenfalls Geschicklichkeits-Gewinnspiele bis zu einem Entgelt von 0,50 Euro erlaubt sind. Nicht geregelt wird hingegen, unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen auch Geschicklichkeitsspiele mit höherem Entgelt zulässig sind.

 
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1 Kommentar

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So lange es für Geschicklichkeits-/ und Gewinnspiele mit höherem Entgelt keine klaren gesetzlichen Vorschriften gibt, sind diese doch auch nicht rechtswidrig.

Man kann durch die eine Regelung nicht einfach einen Umkehrschluss ziehen (zumindest keinen mit rechtlichen Konsequenzen).

So sehe ich es jedenfalls.

 

cj

 

www.hms-bg.de

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