Jetzt auch OLG Celle in Bußgeldsachen: Keine Verweisung auf CD-Rom in den Urteilsgründen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 29.01.2012
Rechtsgebiete: BGHVerweisungCDStrafrechtVerkehrsrecht|2907 Aufrufe

Ich hatte ja schon über die Entscheidung des BGH Urteil vom 02.11.2011, 2 StR 332/11 berichtet. Jetzt ist die Entscheidung erstmals auch von einem OLG in Bußgeldsachen angewendet worden: 

 

Zur Beweiswürdigung führen die Urteilsgründe insoweit aus, dass die aufgelisteten Verstöße zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der technischen Aufzeichnungen durch das EG-Kontrollgerät auf den Fahrerkarten feststehe. Auf die technischen Aufzeichnungen, Bl. 31 ff. d. A. sowie die digitalen Daten, Bl. 3 d. A., werde gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 StPO Bezug genommen. Auch diese Verstöße würden vom Betroffenen nicht in Abrede gestellt (S. 4 UA).

Auch insoweit lässt sich anhand der Feststellungen zur Beweiswürdigung nicht nachvollziehen, wie das Amtsgericht seine Überzeugung über die Täterschaft des Betroffenen gewonnen hat. Aus den in Bezug genommenen Aufzeichnungen Bl. 31-33 d. A. lassen sich die tabellarisch auf S. 4-7 UA dargestellten Verstöße nicht nachvollziehen. Die genannten Aufzeichnungen enthalten Angaben zu den Lenkzeiten des Fahrers ... Zu den weiteren Fahrern ... erhalten sich die in Bezug genommenen Dokumente nicht. Auch insoweit ist auszuführen, dass allein die Bezugnahme auf Aufzeichnungen eine Beweiswürdigung, d. h. eine Schilderung des „Aussageinhalts“ der Aufzeichnungen und eine Beschreibung des Wesentlichsten in knapper Form, nicht entbehrlich macht. Soweit die Urteilsgründe darüber hinaus gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 StPO auch auf die digitalen Daten Bl. 3 d. A. Bezug nehmen, ist diese Bezugnahme unzulässig. In der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt keine wirksame Bezugnahme i. S. v. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO vor. Denn bei einer in die Akte eingehefteten CD-ROM handelt es sich um keine Abbildungen, die unmittelbar durch den Gesichts- oder Tastsinn wahrgenommen werden können (BGH, Urteil vom 02.11.2011, 2 StR 332/11).

Da - wie bereits ausgeführt - den Urteilsgründen auch kein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen zu entnehmen ist, ist die richterliche Überzeugung im Hinblick auf die unter Ziff. 3 aufgeführten Verstöße ebenfalls nicht für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar.

Auf den genannten Verstößen beruht das angefochtene Urteil (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 Abs. 1 StPO).

Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Die Möglichkeit der Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG betrifft nur Abbildungen, nicht schriftlich festgehaltene Gedankeninhalte, auch wenn sich diese auf einer Abbildung befinden. Die Aufzeichnungen des EG-Kontrollgerätes, die in den Urteilsgründen in Bezug genommen werden, beschränken sich nicht auf die bildliche Wiedergabe einer visuell wahrnehmbaren äußeren Tatsache, sondern ordnen Geschehensabläufe mit Hilfe grafischer Darstellungen, textlicher Erläuterungen sowie Ziffernfolgen zeitlich ein. Durch bloßes Betrachten lässt sich der Sinngehalt dieser Darstellungen nicht erfassen. Vielmehr ist die Lektüre der Schrift und der Ziffern unabdingbar. Deshalb handelt es sich nicht um reine Abbildungen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, auf die in den Urteilsgründen Bezug genommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 6.1.2008, 1 Ss 284/07, VRs 114 (2008), 453ff.).

 

OLG Jena: Beschluss vom 05.01.2012 - 1 Ss Bs 112/11    BeckRS 2012, 02071

 

zu dem Thema auch: Krumm, Praxishelfer Ordnungswidrigkeitenrecht - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen

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