Strafe muss (nicht immer) sein

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.01.2012
Rechtsgebiete: OrdnungsgeldFamilienrecht3|7207 Aufrufe

Das Gericht hatte in einer Familiensache das persönlche Erscheinen des Antragsgegners angeordnet.

Dieser erschien nicht.

Das Gericht verhängte gegen ihn ein Ordnungsgeld.

Anschließend verhandlte das Gericht mit der Gegenseite und dem anwesenden Anwalt des Antrasgegners und traf einen Endentscheidung.

Die Beschwerde gegen das Ordnungsgeld war erfolgrecih.

 

Der Zweck eines Ordnungsgelds gemäß § 33 III FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

 

OLG Hamm v. 30.05.2011 – 8 WF 134/11

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§ 33 FamFG
Persönliches Erscheinen der Beteiligten

(1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin anordnen und ihn anhören, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts sachdienlich erscheint.

Das ist regelmäßig der Fall. Zumal das Gericht bei der Terminsverfügung nicht weiß, ob sich der Antragsgegner anwaltlich vertreten lassen wird.

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