BAG zum Sonderkündigungsschutz in der Elternzeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.12.2011

In zwei neueren Entscheidungen hat das BAG die Reichweite des Sonderkündigungsschutzes während der Elternzeit (§ 18 BEEG) präzisiert:

Beginn des Sonderkündigungsschutzes, wenn errechneter und tatsächlicher Geburtstermin auseinander fallen

Im ersten Fall ging es zunächst um die Frage des zeitlichen Rahmens des Kündigungsschutzes, wenn das Kind nicht schon zum errechneten Geburtstermin, sondern erst später geboren wird. Der Vater hatte acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Eltern(teil)zeit beantragt, das Kind wurde jedoch erst 12 Tage nach dem errechneten Termin geboren. Das ist nach Auffassung des BAG für die Wirksamkeit des Antrages und damit den Beginn des Sonderkündigungsschutzes unschädlich, weil aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der tatsächliche, sondern der ärztlich vorausberechnete Termin maßgebend sei.

Kein Sonderkündigungsschutz bei nur bedingtem Antrag auf Eltern(teil)zeit

Allerdings scheiterte der Arbeitnehmer gleichwohl, weil er Elternzeit nur unter der Bedingung beantragt hatte, dass die Arbeitgeberin ihm Elternteilzeit im Umfang von 30 Wochenstunden ermöglicht. Diesem Wunsch hatte die Arbeitgeberin nicht entsprochen. § 18 BEEG setzt aber voraus, dass Elternzeit genommen wird. Für den Schwebezeitraum zwischen Stellung und Ablehnung des bedingten Antrags sieht das Gesetz keinen Sonderkündigungsschutz vor. (BAG, Urt. vom 12.05.2011 - 2 AZR 384/10, BeckRS 2011, 77407)

Keine Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach erteilter Zustimmung

Im zweiten Fall hatte die Arbeitgeberin die zuständige Behörde um die Erlaubnis zur Kündigung während der Elternzeit ersucht und diese auch erhalten. Die Genehmigung datiert vom 17.03.2008. Die Kündigung wurde jedoch erst mit Schreiben vom 16.05.2008 ausgesprochen. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Arbeitgeberin von der Erlaubnis erst verspätet Gebrauch gemacht hatte. Dieser Ansicht der Klägerin ist das BAG nicht gefolgt: Eine von der obersten Landesbehörde ausnahmsweise zugelassene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers müsse nicht innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung der Zulässigkeitserklärung ausgesprochen werden. (BAG, Urt. vom 22.06.2011 - 8 AZR 107/10, BeckRS 2011, 76229)

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