e-volution - Dr. Stickelberger zum Weg zum virtuellen Gericht

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 01.12.2011

Ausgehend von einem Rückblick bis zum badischen Aktenknoten umschreibt der Justizminister Baden-Württembergs die Strategie der Justiz beim 32. Triberger Symposium. Richtig erkennt er an, dass einfache Handhabung und Nutzbarkeit zentrale Anforderung zur Akzeptanz durch die Nutzer sind. Einerseits beklagte er fehlende Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten in Baden-Württemberg. Allerdings ist die Nutzung in Hessen sicher deshalb intensiver, weil dort nicht einzelne, sondern alle Gerichte elektronische Eingänge entgegennehmen.

Schließlich kommt er zur Bundesratsinitiative zu sprechen. Dadurch sollen alle Anwälte zunächst zur Einrichtung eines elektronischen Postfachs, später dann zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gezwungen werden. Nur dann glaubt er an ausreichende Nutzung des EGVP. Dem treten regelmäßig die Vertreter der Anwaltschaft entgegen. Aus meiner Sicht sollte nicht Zwang, sondern sollten Nutzungsvorteile zu stärkerer Nutzung des ERV führen.

 

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1 Kommentar

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  • Die Handhabung des EGVP  ist wohl noch nicht ganz im Sinne des Erfinders:
    • Denn zB. beim BAG (Bundesarbeitsgericht) wird jeder elektronisch zugesandte Schriftsatz als erstes ausgedruckt, um BAG-intern nur mit der konventionellen Papierakte weiterzuarbeiten.
    • Dabei wäre zumindest die  Ergänzung durch die elektronische Akte (eAkte) im Zeitalter komfortabler Bildschirm-Arbeitsplätze hilfreich, also die "Hybrid-" od. "Dublo-"Akte besser als eine reine Papierakte, wenn schon keine reine eAkte (mE in der Tat vorerst unrealistisch, wennauch aus Gründen der Medienbruchfreiheit immer wieder gefordert)
  • Überdies gibt es übertriebene EGVP-Bestimmungen
    • So gelten Hyperlinks für Querverweise in den Schriftsätzen als aktive und daher virenanfällige Elemente (wie zB auch Makros) und sind daher unzulässig.
    • Aber Virenschutz ließe sich auch anders erreichen und dann würde sich das EGVP noch mehr lohnen.
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