kein Unterhalt für Jasmin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.09.2011
Rechtsgebiete: TrennungsunterhaltFamilienrecht|4513 Aufrufe

 

Betreibt die Ehefrau ohne Wissen des Ehemannes und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gewerbsmäßig „Telefonsex“, so kann hierdurch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt auch in Ansehung der Belange eines von ihr zu versorgenden minderjährigen Kindes ausgeschlossen sein.

Aus den Gründen

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist wegen eines schwerwiegenden, ausschließlich bei ihr liegenden Fehlverhaltens dadurch ausgeschlossen, daß sie sich durch die Ausübung von „Telefonsex“ hinter dem Rücken ihres Ehemannes einer tiefgreifenden Verletzung ehelicher Pflichten schuldig gemacht hat .

Die Klägerin hat sich – dies steht nach dem Ergebnis der eingehenden Beweisaufnahme für den Senat fest – aus eigenem Antrieb auf eine Anzeige für die Tätigkeit einer „Telefonsexdame“, für „freie erotische Gespräche“ gemeldet und derartige Gespräche über Monate in größerer Zahl (mehrere Hundert) gegen Entgelt geführt. Sie hat diese Tätigkeit ihrem Ehemann nicht nur verheimlicht; sie hat diesen vielmehr mit der Lüge einer angeblichen Büroarbeit bewußt hinters Licht geführt und sich nicht nur bisweilen seiner Dienste für Zufahrt und Abholung bedient, sondern ihn im Kreis der Kolleginnen auch noch offen „für dumm verkauft“.

Der Senat ist aufgrund der beeideten Aussage der Zeugin (Protokoll v. 18.5.1995, II, 301 309) davon überzeugt, daß die Klägerin als „Jasmin“ jedenfalls von Ende September bis Dezember 1991 „Telefonsex“ bei der Firma T. ausgeübt und hieraus einen Verdienst von monatlich rd. 1.000 DM erzielt hat. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben, daß es sich bei der Telefonistin „Jasmin“ um die Klägerin handelt. Diese sei etwa zwei- bis dreimal in der Woche bei der Firma T. gewesen und habe dort, wie die Zeugin anhand der von ihr vorgelegten Liste der Gespräche der Telefonistin „Jasmin“ vom 1.1.1991 bis 8.1.1992 dargelegt hat, „Telefonsex“ ausgeübt. Die Schilderungen der Zeugin über den von ihr überwachten „Geschäftsablauf“ und dem von ihr in Absprache mit den Telefonistinnen gefertigten „Einsatzplan“ waren widerspruchsfrei und in sich schlüssig, so daß der Senat nicht den geringsten Anlaß hatte, an ihren Angaben zu zweifeln.

OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 1488 ff

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