Das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 16.08.2011
Rechtsgebiete: GüterrrechtGütertrennungFamilienrecht|3529 Aufrufe

Die in Deutschland lebenden Parteien schlossen am 26. Dezember 2002 vor dem Standesbeamten in Port Louis / Mauritius die Ehe. Der Antragsteller war zur Zeit der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin mauritische Staatsangehörige. Schon zu diesem Zeitpunkt hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. In der in französischer und englischer Sprache abgefassten Heiratsurkunde ist im Abschnitt "Matrimonial Regime / Régime Matrimonial" vermerkt, dass die Parteien anlässlich ihrer Eheschließung vor dem Standesbeamten übereinstimmend erklärt haben, im Güterstand des "Legal system of separation of goods / Régime légal de séparation de biens", der dem Güterstand der Gütertrennung nach deutschem Recht entspricht, leben zu wollen. 

Damit war Gütertrennung wirksam vereinbart. Da nach mauritischem Recht für die Wahl der Gütertrennung die gemeinsame Erklärung der Ehegatten gegenüber dem Standesbeamten bei der Eheschließung ausreicht und diese Form nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eingehalten wurde, genügt die güterrechtliche Vereinbarung der Parteien der maßgeblichen Ortsrechtsform (Art 11 II 2. Alt. EGBGB). Dadurch wird die nach deutschem Recht erforderliche notarielle Beurkundung nach § 1410 BGB des Ehevertrags ersetzt. 

BGH v. 13.07.2011 - XII ZR 48/09 

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