Souveräner Umgang mit der Terminsgebühr
von , veröffentlicht am 05.08.2011Keine Scheu, auch einen Vergütungstatbestand in analoger Anwendung zu bejahen, hatte das OLG Celle im Beschluss vom 6.7.2011- 1 Ws 209/11. Der Verteidiger eines Angeklagten hatte in einem gegen Dritte gerichteten Parallelverfahren, in dem er bislang nicht beteiligt ist, eine Terminsbenachrichtigung mit dem Hinweis erhalten, dass beabsichtigt sei, im Termin des Parallelverfahrens beide Verfahren zu verbinden. Zu dem vorgesehenen Termin, der ihm mit der Terminsnachricht mitgeteilt worden war, schien auch der Verteidiger, die vorgesehene Verbindung unterblieb jedoch, da keiner der Angeklagten erschienen war. Zutreffend billigte des OLG Celle gleichwohl dem Verteidiger eine Terminsgebühr in analoger Anwendung des Vergütungstatbestandes Nr. 4114 VV RVG zu. Leider muss man jedoch immer wieder feststellen, dass die Gerichte mit der Terminsgebühr mehr als restriktiv umgehen.
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