Oberschlaumeier zwischen den Stichtagen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.07.2011

Bekanntlich (denke ich) gehören private Rentenversicherungen mit nicht ausgeübtem Kapitalwahlrecht in den Versorgungsausgleich, Kapitalversicherungen mit nicht ausgeübtem Rentenwahlrecht hingegen in den Zugewinn.

 

Im Zugewinn wird taggenau gerechnet (Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift = Stichtag für das Endvermögen), im Versorgungsausgleich hingegen monatsgenau (Ende der Ehezeit = letzter Tag des Monats der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht).

Der Grund für diese Differenzierung liegt wohl darin, dass die gesetzliche Rentenversicherung nur monatsgenau rechnet.

 

Oberschlaumeier könnten versuchen, diese unterschiedlichen Stichtage auszunutzen.

 

Beispiel: M besitzt eine Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht. Der Scheidungsantrag wird am 20.07. zugestellt.

 

Nimmt M sein Rentenwahlrecht zwischen dem 01.07 und 19.07 wahr, fällt die Versicherung in keines der Ausgleichssysteme.

Am 20.07. ist keine Kapitalversicherung mehr vorhanden, am 30.06 noch keine Rentenversicherung.

 

Dann hilft nur noch § 242 BGB (der immer hilft, wenn gar nichts zu gehen scheint). 

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