Jau, wär so schön gewesen: Nutzungsausfallentschädigung bei verspäteten Kaskoleistungen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 03.06.2011
Rechtsgebiete: OLG HammNutzungsausfallVollkaskoVerkehrsrecht|3544 Aufrufe

Da hat sich der Anwalt was Tolles gedacht - klappte aber nicht.

Der Sachverhalt:

Der Kl. ist Eigentümer des Pkw, für das er bei der Bekl. eine Vollkaskoversicherung genommen hat, der die  AKB 2008 zu Grunde liegen. Er verlangt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen und Anwaltskosten. Nachdem im Dezember 2008 das Kfz des Kl. durch Unbekannte erheblich beschädigt worden war, veranschlagte der von der Bekl. beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 9. 1. 2009 die Kosten der Reparatur auf 17 306,13 Euro brutto. Unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft einer Mercedes-Fachwerkstatt, wonach die Reparatur einen Aufwand von ca. 30 000 Euro erfordere, verlangte der Kl. von der Bekl. die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, woraufhin die Bekl. mit Schreiben vom 15. 1. 2009 eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs anbot, wenn der Kl. das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt verbringe. In dem daraufhin seitens des Kl. mit Schriftsatz vom 22. 1. 2009 eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren  ermittelte der Sachverständige  in seinem Gutachten veinen Reparaturaufwand von 21 569,40 Euro netto bzw. 25 667,59 Euro brutto. Auf die Zahlungsaufforderung des Kl. vom 13. 7. 2009 teilte die Bekl. mit Schreiben vom 20. 7. 2009 zunächst mit, die Zahlung von einer Überprüfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens abhängig zu machen und zahlte am 20. 8. 2009 den Betrag von 20 489,66 Euro an den Kl.

Der Kl. hat mit seiner Klage Nutzungsausfall für die Zeit vom 9. 1. 2009 bis zum 20. 8. 2009 (222 Tage zu je 79 Euro) verlangt. Die Bekl. habe vertragliche Pflichten aus der Kraftfahrtversicherung verletzt, indem sie versucht habe, die von ihr zu erbringende Versicherungsleistung durch eine vermeintlich objektive Feststellung zu seinen Lasten zu reduzieren; sie habe es noch nicht einmal für notwendig erachtet, den von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Der Kl. habe sein Fahrzeug in einem unreparierten, nicht fahrbereiten Zustand halten müssen, bis die Bekl. die Erklärung abgegeben habe, ihre Einwände auch gegen das gerichtliche Gutachten aufzugeben. Der Kl. hat neben der Nutzungsausfallentschädigung von 17 539 Euro die Erstattung einer im selbstständigen Beweisverfahren angefallenen anwaltlichen Verfahrensgebühr von 718,40 Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten von 961,28 Euro verlangt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl., mit der er Nutzungsentschädigung nunmehr für noch 205 Tage und vorgerichtliche Kosten verlangt, hatte keinen Erfolg.

Leitsatz der Entscheidung des OLG Hamm, NJW-RR 2011, 676:

1. Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Zahlung der Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung kann nicht als Verzugsschaden verlangt werden, weil es an der erforderlichen unmittelbaren Einwirkung auf das Fahrzeug selbst fehlt.

2. Die bloße Nichtzahlung der geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug dar – eine solche wäre nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der Reparatur des Kraftfahrzeugs dienen würde, was nicht der Fall ist. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 15. 12. 2010 − 20 U 108/10 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen