Man hilft ja gerne

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.05.2011

Eines dieser einst ausgesetzten und nunmehr nach § 50 VersAusglG wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren. Nach Eingang der letzten Auskunft habe ich diese und eine Probeberechnung mit der Frage rausgeschickt, ob eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich geschlossen werden soll.

Die Vertreterin des Antragstellers meldet sich und teilt mit, man habe sich auf einen völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geeinigt. Ob ich denn einen einfachen und kostengünstigen Weg zur Realisierung wisse. Der Antragsgegner war im Scheidungsverfahren und ist auch jetzt nicht anwaltlich vertreten.

Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich können geschlossen werden durch

  • notariellen Vertrag (§ 7 I VersAusglG)
  • gerichtlichen Vergleich (§§ 7 II VersAusglG, 127a BGB) Nach der Entscheidung des BGH vom 16.02.2011 (XII ZB 261/10) dürfte feststehen, dass außerhalb des Verbundes kein Anwaltszwang besteht.

Umstritten ist allerdings die Frage, ob ein Vergleich schriftlich nach § 278 VI ZPO geschlossen werden kann (verneinend MK/Eichenhofer § 7 VersAusglG RN 4, bejahend OLG München FamRB 2010, 362 wenn der Vergleich auf einem Vorschlag des Gerichts beruht).

Einer Genehmigung durch das Gericht bedarf es auf keinen Fall.

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