Eigentümer-Besitzer-Verhältnis mit familienrechtlichem Einschlag

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.05.2011

 

Bekanntlich kann der Eigentümer vom Besitzer der Sache die Herausgabe fordern, es sei denn der Besitzer ist dem Eigentümer zum Besitz berechtigt (§ 986 I 1 BGB).

 

Hier war der Ehemann Alleineigentümer einer Immobilie. Nach der Trennung einigte man sich in einem Wohnungszuweisungsverfahren darauf, dass die Ehefrau mit den minderjährigen Kindern in dem Haus wohnen bleiben durfte.

 

Das Haus geriet in die Zwangsversteigerung. Der neue Eigentümer verlangte Herausgabe.

Mit Recht sagt das OLG Celle:

 

Die Zuweisung von Wohnraum zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens begründet für sich allein kein Mietverhältnis oder ein Verhältnis, das über eine entsprechende Anwendung von § 566 BGB gegenüber einer Veräußerung der Immobilie durchgreifenden Schutz böte. Einem besonderen Schutzbedürfnis eines Ehegatten, dem für die Dauer des Getrenntlebens im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehender Wohnraum zur Nutzung zugewiesen worden ist, vor den Folgen einer etwaigen Veräußerung kann nach - soweit ersichtlich - ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung wie Schrifttum im Bedarfsfalle allein durch zusätzliche Schutzanordnungen Rechnung getragen werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf - Beschluss vom 2. Juli 1985 - 2 WF 82/85 - FamRZ 1985, 1153 f. = NJW-RR 1986, 231 f; Palandt70–Brudermüller, BGB § 1361b Rz. 17; Nomos-Kommentar BGB Familienrecht2–Boden/Cremer, § 1361b Rz. 25; MüKo5–Weber-Monecke, BGB § 1361b Rz. 16; Staudinger–Voppel (2007) BGB § 1361b Rz. 60; Johannsen/Henrich5–Götz, Familienrecht, BGB § 1361 Rz. 41 und FamFG § 209 Rz. 8); ist insofern im Gesetzgebungsverfahren noch davon ausgegangen worden, daß auch der gesonderte Erlaß eines Veräußerungsverbotes in Betracht käme (vgl. BT-Drs. 14/5429, S. 21, 33), wird dies mittlerweile überwiegend für nicht zulässig erachtet und auf die gesonderte Begründung eines befristeten Mietverhältnisses verwiesen, welches über § 566 BGB zumindest einen weitgehenden Schutz gegenüber Neuerwerbern begründet (vgl. OLG Düsseldorf aaO. sowie die angegebene Kommentarfundstellen).

Eine derartige zusätzliche und über die bloße zeitlich beschränkte Nutzungsüberlassung hinausgehende Vereinbarung enthält auch die zwischen den Eheleuten 2007 im Rahmen ihres Vergleiches getroffene Vereinbarung offenkundig nicht. Vielmehr ist der Ziffer 2 des Vergleiches sogar zu entnehmen, daß die Eheleute übereinstimmend von der bevorstehenden Veräußerung der Immobilie ausgegangen sind und die Ehefrau selbst die Verpflichtung zu einer entsprechenden aktiven Mitwirkung übernommen hat. Stand mithin der - auch seinerzeit anwaltlich vertretenen - Ehefrau die Erwartung einer alsbald möglichen Veräußerung der ihr zur Nutzung überlassenen Immobilie deutlich vor Augen, so hätte es für die Vereinbarung einer über die "normale" Nutzungsüberlassung hinausgehenden "veräußerungsbeständigen" Position in jedem Fall einer unzweideutigen Konkretisierung bedurft.

 

OLG Celle v. 02.05.2011 -10 WF 133/11 - = BeckRS 2011, 09225

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