Nein, ich bin nicht zuständig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.04.2011

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft unterhält eine gemeinsame Wohnung, beide stehen im Mietvertrag.

Es kommt zum Streit. Er tauscht die Schlösser aus und sperrt sie aus.

Sie beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung – bei mir bei dem Familiengereicht.

So groß ist das große Familiengericht nun doch nicht.

 

Entgegen der Auffassung des Anwalts greift § 269 FamFG nicht ein. Lebenspartnerschaftssachen betreffen Streitigkeiten zwischen Partnern einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft, nicht aber die nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

§ 266 I Nr. 1 FamFG hilft auch nicht weiter. Es ist nicht vorgetragen, dass die beiden verlobt waren oder noch sind

 

Das Familiengericht ist nur (unabhängig von den Familienverhältnissen) ausschließlich zuständig bei Gewaltschutzsachen (der Stalker gehört also sozusagen zur Familie).

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