AG Landstuhl: Kein qualif. Rotlichtverstoß ohne Zählung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.04.2011

Das AG Landstuhl hat eine schön begründete Entscheidung zum sogenannten "qualifizerten" Rotlichtverstoß veröffentlicht - AG Landstuhl: Urteil vom 24.02.2011 - 4286 Js 13706/10 = BeckRS 2011, 06408. Leitsatz: Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung, selbst eines erfahrenen Polizeibeamten, erfolgen, insbesondere wenn keine Feststellungen zur Geschwindigkeit des Betroffenen oder zum Abstand von der Haltelinie möglich waren.

Aus den Gründen:

"...Allerdings konnte das Gericht nicht mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit feststellen, dass diese Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte. Zum einen war der Zeuge … uneindeutig, ob er tatsächlich beide Ampeln beobachtet haben kann oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die oft befahrene Strecke gefolgert hat. Aus Sicht des Gerichts ist es jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann. Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 216; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5, Kap. C, Rn. 278). Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend (OLG Hamburg, DAR 2005, 165). Ein vorsätzliches Verhalten des Betroffenen konnte nicht festgestellt werden. Sein Nichtbemerken des Verstoßes kann nicht widerlegt werden...." .."

. Leitsaz

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