GDL erwirkt einstweilige Verfügung gegen Aussperrung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.04.2011

 

Aussperrungen sind eher selten und haben vor den Arbeitsgerichten selten Bestand. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat jetzt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. (2.4.2011 - 1 Ga 63/11) gegen die Aussperrung der Lokomotivführer der Ostseeland Verkehr GmbH einen Erfolg erzielt. Das zum französischen Staatskonzern Veolia gehörende Unternehmen hat die Lokomotivführer aufgrund des 47-stündigen Streiks der GDL vom 31. März bis zum 2. April 2011 für weitere zwei Tage ausgesperrt. Das ist dem Unternehmen nunmehr per einstweiliger Verfügung untersagt worden. Das Gericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine unzulässige „Selektiv-Aussperrung“ vor, denn die Ostseeland Verkehr GmbH habe nur die 13 Lokomotivführer von ca. 80 Lokomotivführern insgesamt ausgesperrt, die am 31. März 2011 in der Zeit zwischen 3.00 Uhr und 16.00 Uhr am Streik teilgenommen haben. Da die Aussperrung durch die Ostseeland Verkehr GmbH über das zwischenzeitliche Streikende am Samstag, 2. April 2011, 2.00 Uhr, hinaus bis Montag, 4. April 2011, 2.00 Uhr, andauere, handele es sich um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Streikteilnehmer. Die GDL begrüßte das Ergebnis der einstweiligen Verfügung: „Die Arbeitsrichter haben damit den Eskapaden von Veolia einen Riegel vorgeschoben“, so die GDL auf ihren Internetseiten. Ferner äußerte GDL-Bundesvorsitzende Claus Weselsky die (sicherlich etwas gewagte) Ansicht, mit dieser Entscheidung bestehe an der Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes im privaten SPNV keinerlei Zweifel mehr.

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