Verwaltungsgericht muss Anwaltshonorar vollstrecken

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.01.2011

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen den eigenen Mandanten von Anwaltsvergütungen, die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden sind, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht zuständig. Zu der umstrittenen Frage, ob die Verwaltungsgerichtsbarkeit dann auch für die Vollstreckung solcher Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse zuständig ist, hat der VGH Kassel im Beschluss vom 09.12.2010 – 3 B 2365/10 – Stellung genommen. Nach dem VGH Kassel ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch für die weitere Vollstreckung zuständig, ansonsten würde der § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG zugrundeliegende Vereinfachungsgedanke konterkariert.

 

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